RS Vwgh 1994/8/12 94/02/0226

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Veröffentlicht am 12.08.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV;
ASchG 1972;
VStG §5 Abs2;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Ein Rechtsirrtum iSd § 5 Abs 2 VStG entschuldigt nur dann, wenn er erwiesenermaßen unverschuldet ist (Hinweis E 4.3.1992, 91/03/0097, 0098). Das ist nicht der Fall, wenn der für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortliche handelsrechtliche Geschäftsführer neben dem zweiten Geschäftsführer an der Schaffung einer Organisationstruktur iZm der Verantwortlichkeit der handelsrechtichen Geschäftsführer für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften mitgewirkt hat, ohne daß diese eine klare Aussage trifft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020226.X02

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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