TE Vwgh Erkenntnis 1992/3/4 91/03/0097

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Veröffentlicht am 04.03.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §102 Abs1;
StVO 1960 §52 lita Z9c;
VStG §19;
VStG §5 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/03/0098

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des F in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in D, gegen die in einer gemeinsamen Ausfertigung ergangenen Bescheide des Landeshauptmannes für Steiermark und der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. März 1991, Zl. 11-75 Sche 20-90, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes und der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund und dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von je S 2.782,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen, in einer gemeinsamen Ausfertigung erlassenen Bescheiden des Landeshauptmannes für Steiermark (in Ansehung der in seinen Vollzugsbereich fallenden Übertretung des KFG) und der Steiermärkischen Landesregierung (in Ansehung der in ihren Vollzugsbereich fallenden Übertretung der StVO) vom 12. März 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 11. Juli 1989 einen dem Kennzeichen nach bestimmten Lkw in Betrieb genommen und trotz Zumutbarkeit sich nicht davon überzeugt, daß das Kraftfahrzeug im Hinblick auf die Beladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen habe, weil er den Lkw um 07.50 Uhr (dieses Tages) auf der mit 16 t gewichtsbeschränkten L 643 bei StrKm. 1,6 in Kothvogel in Richtung Gams gelenkt habe, obwohl durch die Beladung das höchstzulässige Gesamtgewicht im Hinblick auf die Zulassung von 22.000 kg um 5.920 kg und im Hinblick auf das höchstzulässige Gesamtgewicht der 16 t gewichtsbeschränkten Landesstraße um

11.920 kg überschritten worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach zu 1) § 102 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. a KFG und zu 2) § 52 lit. a

Z. 9c StVO begangen, weshalb über ihn Geldstrafen von zu

1) S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage und 6 Stunden) gemäß § 134 Abs. 1 leg. cit. und zu 2) S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage und 18 Stunden) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO verhängt wurden.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangten Behörden legten die Verwaltungsstrafakten vor und beantragten in der von ihnen erstatteten Gegenschrift, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen und die Kosten des Aufwandersatzes zuzuerkennen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1) ZUM BESCHEID DES LANDESHAUPTMANNES:

Der Beschwerdeführer wendet ein, die belangte Behörde sei bei ihrer Entscheidung von einem Lieferschein (Wiegezettel J nnn1) ausgegangen, der ein anderes Fahrzeug betreffe und aus dem nicht einmal das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehe. Dieser Schein sei vom Beschwerdeführer irrtümlich dem Meldungsleger anläßlich der Anhaltung ausgefolgt worden. Er habe im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens diesen Irrtum aufgeklärt und den das von ihm zur Tatzeit gelenkte Fahrzeug betreffenden Frächterschein (Wiegezettel W nnn2) vorgelegt. Diesem Schein zufolge sei das Fahrzeug nicht überladen gewesen.

Der Beschwerdeführer vermag damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. In der Anzeige, in der festgehalten ist, daß der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort den mit Rieselschotter beladenen Lkw mit dem Kennzeichen St xxx.xxz gelenkt habe, wurde zum Nachweis der festgestellten Überladung auf den der Anzeige in Kopie angeschlossenen Lieferschein (J nnn1) über eine am Tattage um 07.07 Uhr vorgenommene Wiegung betreffend ein Produkt "J 10 Riesel 30-40 MM" mit einem tatsächlichen Gesamtgewicht von 27.920 Kg verwiesen, in welchem Lieferschein allerdings kein Kennzeichen des überladenen Lastkraftwagens eingetragen ist, und die Rechtfertigung des Beschwerdeführers dahin angegeben, er habe den Auftrag gehabt, Rieselschotter zu einer Baustelle zu bringen. Der Meldungsleger wurde als Zeuge vernommen und insbesondere auch zu der vom Beschwerdeführer in der Folge aufgestellten Behauptung, er habe dem Meldungsleger einen falschen Wiegezettel vorgewiesen und überdies nicht Rieselschotter sondern Putzsand befördert, befragt. Der Meldungsleger gab an, er habe den gegenständlichen Lkw angehalten, weil er optisch habe feststellen müssen, daß die Beladung über die hohen Bordwände wesentlich hinausgeragt habe. Auf Grund dieser Wahrnehmung habe er annehmen müssen, daß der Lkw überladen sein könnte. Er sei seit sechs Jahren im Gendarmeriedienst und könne auf diesem Gebiete auf einen umfangreichen Erfahrungswert zurückgreifen. Im Raume von Stainz herrschten gewichtsbeschränkte Straßen vor, sodaß von ihm besonders Bedacht auf Überladung von Fahrzeugen genommen werden müsse. Es sei ihm klar in Erinnerung, daß der Lkw mit Riesel beladen gewesen sei. Wäre Putzsand geladen gewesen, wäre das Gesamtgewicht des Fahrzeuges wesentlich höher gelegen, zumal das spezifische Gewicht (größere Dichte) des Putzsandes schwerer sei als Riesel. Er gebe unter den Angaben des Verdächtigten die Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten wieder und schreibe hiebei nicht von irgendwelchen Schriftstücken - im vorliegenden Fall vom Lieferschein (Wiegezettel) - ab. Er habe den Beschwerdeführer damals aufgefordert, den Lkw abwiegen zu lassen, doch habe der Beschwerdeführer gemeint, er habe so einen Wiegezettel mit und werde ihm diesen ausfolgen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer mit einem Griff in sein Ablagefach den Lieferschein herausgenommen und ihm vorgewiesen. Er könne sich noch genau erinnern, daß der Beschwerdeführer nicht unter mehreren Lieferscheinen gesucht habe. Hätte der Beschwerdeführer für den 11. Juli 1989 einen zweiten Wiegezettel besessen, so hätte er mindestens um 06.00 Uhr in der Schottergrube sein müssen, um bereits vor der gegenständlichen Fuhre eine vorhergehende Fuhre durchzuführen.

Wenn die belangte Behörde ausgehend davon die Übertretung als erwiesen annahm, ist ihr keine Rechtswidrigkeit anzulasten. Der Meldungsleger legte - wie die belangte Behörde zu Recht ausführte - schlüssig und widerspruchsfrei die Gründe dar, warum er schon optisch und auf Grund des ihm vorgewiesenen Wiegescheines eine Überladung feststellte, wobei seine Angaben, was Transportgut und Beladung anlangt, mit der ursprünglichen Rechtfertigung des Beschwerdeführers übereinstimmen. Zu Recht wird von der belangten Behörde in der Gegenschrift darauf hingewiesen, daß erfahrungsgemäß die unmittelbar nach der Tat getätigten Angaben der Wahrheit näher kommen als spätere Aussagen. Gerade der Umstand, daß im Liederschein J nnn1, den der Beschwerdeführer irrtümlich dem Meldungsleger ausgefolgt haben will, kein Kennzeichen angeführt ist, spricht dafür, daß der Meldungsleger, der in der Anzeige das Kennzeichen, das Transportgut, das Eigengewicht, die höchstzulässige Nutzlast, das höchstzulässige Gesamtgewicht und das tatsächliche Gesamtgewicht so wie die Überladung festgehalten hat, diese Angaben nicht, und zwar auch nicht hinsichtlich des beförderten Gutes, vom Lieferschein abschrieb. Der vom Beschwerdeführer zum Beweise der Richtigkeit seines Vorbringens vorgelegte Frächterschein W nnn2, der eine Abwiegung am Tattage um 06.05 Uhr betreffend das Produkt "W 04 Putzsand 0-8 MM" zum Gegenstand hat und in dem das Kennzeichen des Fahrzeuges mit St xxx.xxx eingetragen ist, steht der Annahme der belangten Behörde nicht entgegen, ist es doch nach der Zeugenaussage des Meldungslegers durchaus möglich, daß an diesem Tage bereits um 06.00 Uhr mit demselben Lkw ein Transport von Putzsand durchgeführt wurde, und in diesen Lieferschein tatsächlich, wie die ausstellende Firma bestätigte, irrtümlich das Kennzeichen St xxx.xxx statt St xxx.xxz eingegeben wurde.

In Ansehung der Schuld erweist sich demnach die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark als unbegründet.

Aber auch der Vorwurf, die belangte Behörde verstoße gegen die Bestimmung des § 44a VStG, wonach die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, genau zu bezeichnen sei, weil der Beschwerdeführer "zu Punkt 1. gemäß § 134/1 (ABGB ???)" bestraft worden sei, ist nicht berechtigt. Mit diesem Einwand wird vom Beschwerdeführer ein Verstoß gegen § 44a lit c VStG - und nicht, wie er meint, gegen § 44a lit b VStG - geltend gemacht. Wie dem vorstehend wiedergegebenen Spruch des von der belangten Behörde bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnisses zu entnehmen ist, liegt dieser Verstoß aber nicht vor. Mit Spruchpunkt 1 wurde der Beschwerdeführer der Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. a KFG schuldig erkannt und über ihn gemäß "§ 134/1 leg. cit." die Strafe verhängt, woraus sich eindeutig ergibt, daß die angewendete Gesetzesbestimmung für die verhängte Strafe § 134 Abs. 1 KFG ist.

2) ZUM BESCHEID DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG:

Der Beschwerdeführer gab dem Meldungsleger gegenüber laut Anzeige an, er sei von seiner Firma nicht darauf aufmerksam gemacht worden, daß die von ihm befahrene Straße gewichtsbeschränkt sei. In der Folge änderte er seine Verantwortung und erklärte, es sei zwar die entsprechende straßenpolizeiliche Bewilligung zum Tatzeitpunkt nicht vorhanden gewesen, doch habe ihm seine namentlich genannte Chefin mitgeteilt, daß bereits um eine Bewilligung angesucht worden sei und er somit mit ruhigem Gewissen fahren könne. In der Berufung wurde zu der in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides getroffenen Feststellung, es sei unbestritten, daß zum Tatzeitpunkt keine behördliche Ausnahmegenehmigung für das Befahren der in Rede stehenden gewichtsbeschränkten Landesstraße mit dem Lkw des Beschwerdeführers vorgelegen sei, ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zwar diesbezüglich ein Tatsachengeständnis abgelegt, jedoch als Entschuldigungsgrund angeführt, daß zum Zeitpunkt der Anhaltung bereits in seiner Firma eine Information vorgelegen sei, daß der Antrag um Ausnahmebewilligung bewilligt worden sei, weshalb das Verschulden des Beschwerdeführers als gering anzusehen sei.

Die belangte Behörde setzte sich mit dieser wechselnden Verantwortung des Beschwerdeführers nicht auseinander und ging auf das Verschulden des Beschwerdeführers bezüglich dieser Übertretung in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht konkret ein. Dies stellt einen Mangel dar, zumal in der Gegenschrift die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht nachgeholt werden kann. Dennoch führt dieser Mangel nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil die belangte Behörde selbst bei seiner Vermeidung zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können. Der Beschwerdeführer übersieht nämlich, daß von einer Ausnahmebewilligung erst dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn sie rechtskräftig erteilt wurde. Der Antrag um Erteilung der Ausnahmebewilligung berechtigte noch nicht, die beantragte, aber noch nicht gewährte Ausnahme in Anspruch zu nehmen. Ebensowenig kann dieses Recht aus dem Vorliegen einer bloßen Information, es sei der Antrag bewilligt worden, abgeleitet werden. Vom Beschwerdeführer wurde im Verwaltungsstrafverfahren nie behauptet, daß ihm mitgeteilt worden sei, es liege schon die Ausnahmebewilligung - und nicht bloß eine Information über ihre Erteilung - vor, weshalb ein Irrtum über eine - wie er sich in der Beschwerde ausdrückt - "(objektiv) nicht vorhandene Ausnahmegenehmigung" ausscheidet. Der Beschwerdeführer vermag sich daher rechtens nicht auf den Schuldausschließungsgrund des Tatirrtums zu berufen. Vielmehr unterlag der Beschwerdeführer nach dem Vorgesagten dem Rechtsirrtum, daß schon die Antragstellung und das Vorliegen einer bloßen Information über die Erteilung der Ausnahmegenehmigung, auch wenn diese noch nicht vorliegt, ihn berechtigte, davon Gebrauch zu machen. Nun entschuldigt aber ein Rechtsirrtum gemäß § 5 Abs. 2 VStG nur dann, wenn er erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte, was auf Grund der Aktenlage und der Rechtfertigung des Beschwerdeführers aber zu verneinen ist.

Die Beschwerde gegen den Bescheid der Landesregierung erweist sich demnach in Ansehung der Schuldfrage ebenfalls als unbegründet.

3) ZUR STRAFBEMESSUNG BEIDER BESCHEIDE:

Zur Strafbemessung wendet der Beschwerdeführer ein, die belangte Behörde habe es entgegen der Bestimmung des § 19 VStG unterlassen, die Grundlagen für die Bemessung der Strafe aufzuzeigen, um eine nachfolgende Überprüfung der Ausübung des der belangten Behörde eingeräumten Ermessens zu ermöglichen. Insbesondere hätte die belangte Behörde konkret darlegen müssen, warum diese bei einem Monatseinkommen des Beschwerdeführers von S 8.000,-- und Sorgepflichten für seine Gattin und zwei minderjährige Kinder eine Geldstrafe von S 8.000,-- verhängt habe. Auf das - wenn überhaupt vorhandene, so nur äußerst geringfügige - Verschulden sei die belangte Behörde nicht eingegangen. Daß der Beschwerdeführer eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung der gleichen schädlichen Neigung aufweise, sei ihm nicht vorgehalten worden und es habe eine solche zum Zeitpunkte der Akteneinsicht durch den ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers nicht existiert. Im übrigen habe sich der Beschwerdeführer keine andere Übertretung zu Schulden kommen lasse und dokumentiere gerade das Nichtvorliegen anderer Vormerkungen seine Verkehrsdisziplin. Was die nachteiligen Folgen der Tat anlange, sei durch die Überladung weder die Verkehrssicherheit gefährdet noch der Straßenbelag abgenützt worden.

Vorweg ist dazu zu bemerken, daß die über den Beschwerdeführer insgesamt verhängte Geldstrafe von S 8.000,-- sich aus Strafen wegen zweier Verwaltungsübertretungen zusammensetzt, deren Strafdrohungen zudem einen unterschiedlichen Strafrahmen (einer davon reicht bis zu 30.000,-- S) aufweisen. Die belangte Behörde ging entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ausführlich auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers ein und legte schlüssig dar, warum sie sich dennoch nicht zu einer Herabsetzung der von der Erstinstanz verhängten Strafen veranlaßt sah. Zu Recht wurde von ihr in diesem Zusammenhang hinsichtlich der Übertretung des KFG darauf verwiesen, daß der Beschwerdeführer eine von ihr als erschwerend gewertete und auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vormerkung aufweist, weshalb auch Gründe der Spezialprävention gegen die Herabsetzung der Strafe sprechen, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Sie brachte damit implicit auch zum Ausdruck, daß sie das Verschulden des Beschwerdeführers nicht für geringfügig erachtete, was der Verwaltungsgerichtshof angesichts der festgestellten Überladung um nahezu 6 t und insbesondere der damit gegebenen großen Differenz zur Gewichtsbeschränkung der vom Beschwerdeführer befahrenen Straße nicht als rechtswidrig zu erkennen vermag. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe "sich bis dato keine andere Übertretung zu Schulden kommen" lassen und es lägen andere Vormerkungen nicht vor, widerspricht der Aktenlage, wie sich aus dem den Verwaltungsstrafakten angeschlossenen Verzeichnis der Strafvormerkungen ergibt. Daß die von der belangten Behörde als erschwerend gewertete Vorstrafe dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten wurde und daß eine solche zum Zeitpunkte der Akteneinsicht durch den Beschwerdeführer nicht in den Verwaltungsstrafakten ausgewiesen gewesen sei, ist deswegen nicht von Relevanz, weil die Vorstrafen dem Beschwerdeführer bekannt sein mußten, ganz abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe gar nicht in Abrede stellte. Der Eintritt eines Schadens stellt im übrigen kein Tatbestandsmerkmal der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen dar. Der Verwaltungsgerichtshof vermag sohin selbst bei Bedachtnahme auf den Umstand, daß die Tat keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat, nicht zu erkennen, daß von der belangten Behörde bei der Strafbemessung das ihr eingeräumte Ermessen mißbraucht hätte.

Die Beschwerde erweist sich sohin auch in Ansehung der Strafen als unbegründet. Sie war daher zur Gänze abzuweisen.

4) Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, wobei der Vorlageaufwand nur einmal, und zwar den belangten Behörden je zur Hälfte, zuzusprechen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030097.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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