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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z26;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/01/20 92/02/0300 1Stammrechtssatz
Einen wichtigen Umstand iSd § 2 Abs 1 Z 26 StVO kann auch ein technisches Gebrechen am Fahrzeug bilden (Hinweis E 14.3.1985, 85/02/0017). Die nachträgliche Reinigung der Hände kann zwar auch einen solchen wichtigen Umstand darstellen, sofern bei Unterbleiben derselben in der Folge beim Lenken des Fahrzeuges die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020310.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.11.2009