RS Vwgh 1994/8/12 94/02/0310

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Veröffentlicht am 12.08.1994
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z26;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/20 92/02/0300 1

Stammrechtssatz

Einen wichtigen Umstand iSd § 2 Abs 1 Z 26 StVO kann auch ein technisches Gebrechen am Fahrzeug bilden (Hinweis E 14.3.1985, 85/02/0017). Die nachträgliche Reinigung der Hände kann zwar auch einen solchen wichtigen Umstand darstellen, sofern bei Unterbleiben derselben in der Folge beim Lenken des Fahrzeuges die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020310.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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