RS Vfgh 1989/10/2 B935/89

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Veröffentlicht am 02.10.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gerichtsakt
EO §16
EO §68
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen das Vorgehen eines Vollstreckungsbeamten im Zuge eines gerichtlichen Exekutionsverfahrens; keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über eine in den Bereich der Gerichtsbarkeit fallende Maßnahme

Rechtssatz

Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, Zurückweisung der Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes.

Gemäß §16 Abs1 und 2 EO erfolgt der Vollzug einer bewilligten Exekution durch Vollstreckungsorgane, welche dabei im Auftrag und unter Leitung des Gerichtes handeln (vgl. dazu auch §68 EO). Das Vorgehen eines Vollstreckungsbeamten im Zuge eines Exekutionsverfahrens stellt eine Maßnahme im Bereich der Gerichtsbarkeit dar (VfSlg. 6051/1969).

Entscheidungstexte

  • B 935/89
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 02.10.1989 B 935/89

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Vollstreckungshandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B935.1989

Dokumentnummer

JFR_10108998_89B00935_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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