RS Vwgh 1994/8/25 94/19/1193

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Veröffentlicht am 25.08.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnB litb;
FlKonv Art32;
FlKonv Art33;
Rechtsstellung der Flüchtlinge Protokoll 1974;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/10 94/19/0871 1

Stammrechtssatz

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland ist Mitglied sowohl der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1955/55 wie auch des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1974/78, wobei das Vereinigte Königreich zur Genfer Flüchtlingskonvention die Erklärung iSd Art 1 Abschn B lit b abgegeben hat. Angesichts des Aufenthaltes des Asylwerbers (eines Staatsangehörigen Ghanas) im Vereinigten Königreich unmittelbar vor der Einreise nach Österreich und des dort gestellten Asylantrages war er bereits in einem anderen Land vor Verfolgung sicher (hier hat der Asylwerber nicht angeführt, warum das Vereinigte Königreich im Falle eines positiven Abschlusses seines dort anhängigen Asylverfahrens seinen Verpflichtungen gemäß Art 32 oder Art 33 FlKonv nicht entsprechen sollte. Im Falle eines negativen Abschlusses des Asylverfahrens wäre dem Asylwerber gemäß § 2 Abs 3 AsylG 1991 in Österreich kein Asyl zu gewähren).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994191193.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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