RS Vfgh 1989/10/3 B1436/88

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Veröffentlicht am 03.10.1989
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Index

65 Pensionsrecht für Bundesbedienstete
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz / Rechtspolitik - Exzeß
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz / Verletzung keine
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsmaßstab
B-VG Art140 Abs5 / Fristsetzung
B-VG Art140 Abs6
StGG Art5 / Ansprüche öffentlich-rechtliche
PG 1965 §14 Abs1
PG 1965 §15 Abs1
PG 1965 §40a
8. PensionsGNov ArtII Abs2

Leitsatz

Keine Bedenken gegen die vom Gesetzgeber etappenweise in Angriff genommene Anpassung des Witwerversorgungsgenusses an den der Witwe im Hinblick auf das Gleichheitsgebot; keine Verletzung wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer bemängelt zunächst, daß der Anspruch auf Witwerversorgungsgenuß erst ab 01.03.1985 gebühre.

Hiebei läßt er aber außer acht, daß die den Anspruch auf Witwerversorgung (implizit) ausschließende Vorschrift des PensionsG durch das hg Erkenntnis VfSlg. 10077/1984 unter Fristsetzung, und zwar so aufgehoben wurde, daß die Aufhebung mit Ablauf des 28.02.1985 in Kraft trat. Da die vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig befundene Gesetzesbestimmung bis zu diesem Zeitpunkt verfassungsrechtlich nicht mehr angreifbar war, war der Gesetzgeber nicht gehalten, die Geltung seiner einen Witwerversorgungsgenuß einführenden neuen Regelung auf einen vor dem 01.03.1985 liegenden Zeitraum zu erstrecken.

Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Eigentumsrechtes erstreckt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht auf öffentlich-rechtliche Ansprüche, mithin auch nicht auf einen im Beamtendienstrecht festgelegten Pensionsanspruch.

Keine Gleichheitswidrigkeit der für den Witwerversorgungsgenuß getroffenen sogenannten Etappenregelung.

Es geht hier nicht - wie im Fall der Ruhensbestimmungen - um die Kürzung eines schon bestehenden Entgeltanspruchs, sondern um die erstmalige Gewährung eines - sodann sukzessive angehobenen - Anspruchs, der im Hinblick darauf, daß er auch im Familienrecht wurzelt, nicht ohne Blick auf die unterhaltsrechtliche Gesetzeslage und deren grundlegende Änderung infolge der Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe durch das Gesetz BGBl. 412/1975 gewertet werden kann.

Mit dem in VfSlg. 8871/1980 erwähnten "allmählichen Abbau der Ungleichbehandlung" (bei der Neugestaltung der Rechtslage nach der wegen Verfassungswidrigkeit ausgesprochenen Gesetzesaufhebung) ist keineswegs der allmähliche Abbau einer gleichheitswidrigen unterschiedlichen Behandlung im Rahmen der Neugestaltung gemeint, sondern lediglich eine fortschreitende Angleichung der Ansprüche durch den Gesetzgeber; diese Angleichung soll einer sonst in der Zukunft eintretenden Gleichheitswidrigkeit vorbeugen, ist aber nicht etwa eine dem Gesetzgeber abverlangte Reaktion auf eine mit dem Gleichheitsgebot insoweit bereits unvereinbare Gesetzeslage. Der in der Kritik unter Bezugnahme auf Art140 Abs5 B-VG hergestellte Zusammenhang mit der Befugnis des Verfassungsgerichtshofes, für das Außerkrafttreten einer als verfassungswidrig erkannten Gesetzesbestimmung eine höchstens einjährige Frist zu setzen, beruht mithin ebenfalls auf einem Fehlverständnis der in Rede stehenden Entscheidung.

Durch die Gleichstellung der bisher zu Lasten des Ehemannes wesentlich unterschiedlichen unterhaltsrechtlichen Positionen von Ehegatten zueinander ist schrittweise eine - noch nicht abgeschlossene - Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten, der - wie aus dem Erkenntnis VfSlg. 10180/1984 hervorgeht - bereits eine derartige Bedeutung zukommt, daß sie den Ausschluß des Witwers nach einer Beamtin vom Versorgungsgenuß unter dem Aspekt des Gleichheitsgebotes mit Verfassungswidrigkeit belastete. Das Untätigbleiben des Gesetzgebers trotz der geänderten tatsächlichen Verhältnisse ist aber nicht etwa deswegen verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber nicht eine vorbehaltlose Gleichbehandlung von Witwer und Witwe in Ansehung des Versorgungsgenusses herbeiführte, sondern weil er den Anpassungsprozeß überhaupt nicht einleitete und insofern seiner durch die eingetretene Änderung im Tatsachenbereich entstandenen Anpassungspflicht nicht genügte. Die weitere - in den Übergangsbestimmungen vorgesehene, gegenwärtig schon in der

2. Etappe befindliche - Anpassung bis zur völligen Gleichstellung des Witwerversorgungsgenusses mit dem der Witwe trägt der fortschreitenden Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse Rechnung. In diesem Zusammenhang ist noch anzumerken, daß unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel eine exakte Festlegung des zeitlichen Ausmaßes der Etappen der Natur der Sache nach nicht möglich ist, weil dem Gesetzgeber ein gewisser Gestaltungsspielraum zugebilligt werden muß und bloß dessen offenkundige Überschreitung einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot bedeutete.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Witwerversorungsgenuß, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Prüfungsmaßstab, Pensionsversicherung Witwerpension, Übergangsbestimmung, Geltungsbereich eines Gesetzes, Anpassungspflicht, Eigentumsrecht Schutzumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1436.1988

Dokumentnummer

JFR_10108997_88B01436_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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