TE Vfgh Erkenntnis 1989/10/3 B1436/88

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.10.1989
beobachten
merken

Index

65 Pensionsrecht für Bundesbedienstete
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz / Rechtspolitik - Exzeß
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz / Verletzung keine
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsmaßstab
B-VG Art140 Abs5 / Fristsetzung
B-VG Art140 Abs6
StGG Art5 / Ansprüche öffentlich-rechtliche
PG 1965 §14 Abs1
PG 1965 §15 Abs1
PG 1965 §40a
8. PensionsGNov ArtII Abs2

Leitsatz

Keine Bedenken gegen die vom Gesetzgeber etappenweise in Angriff genommene Anpassung des Witwerversorgungsgenusses an den der Witwe im Hinblick auf das Gleichheitsgebot; keine Verletzung wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer (welcher als Universitätsprofessor in einem öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis steht) ist seit 23. Juni 1984 verwitwet; seine Ehegattin war Landeslehrerin des Landes Steiermark. Mit Bescheid vom 18. November 1985 stellte der Landesschulrat für Steiermark unter Bezugnahme auf das Landeslehrer-Dienstgesetz sowie auf §14 Abs1 und §15 Abs1 des PensionsG 1965, BGBl. 340, idF der 8. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. 426/1985, fest, daß dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. März 1985 ein aufgrund des ArtII Abs2 der 8. PensionsG-Novelle im Ausmaß von einem Drittel bemessener Witwerversorgungsgenuß im Betrag von 2.441,70 S monatlich gebührt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er einerseits die Klarstellung begehrte, ob der gebührende Witwerversorgungsgenuß ruht, und andererseits angewendete Bestimmungen des PensionsG als gleichheitswidrig kritisierte.

Die Steiermärkische Landesregierung entschied über dieses Rechtsmittel mit Bescheid vom 7. Jänner 1986 dahin, daß sie den Witwerversorgungsgenuß in gleicher Höhe feststellte, jedoch gemäß §40a PensionsG idF der 8. PensionsG-Novelle ruhend stellte.

2. U.a. aufgrund der gegen den Berufungsbescheid vom 7. Jänner 1986 erhobenen Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §40a im PensionsG idF der Novelle BGBl. 426/1985 ein und hob diesen Paragraphen mit Erkenntnis G184-194/87 (und weitere Zahlen) vom 16. März 1988 als verfassungswidrig auf. Der Verfassungsgerichtshof gab sodann der gegen den Berufungsbescheid ergriffenen Beschwerde statt und hob diesen mit Erkenntnis B189/86 vom 17. März 1988 wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes auf.

3. Mit Bescheid vom 21. Juni 1988 entschied die Steiermärkische Landesregierung neuerlich über die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Landesschulrates ergriffene Berufung; sie wies dieses Rechtsmittel ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

4. Gegen den Berufungsbescheid vom 21. Juni 1988 richtet sich die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde, in welcher der Beschwerdeführer der Sache nach mit näherer Begründung eine Rechtsverletzung infolge Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend macht und die Bescheidaufhebung begehrt.

II. Der Verfassungsgerichtshof teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers jedoch nicht. Er sieht sich weder aufgrund des Beschwerdevorbringens noch aus anderen Erwägungen zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens bezüglich des Absatzes 2 im ArtII der 8. PensionsG-Novelle, BGBl. 426/1985, veranlaßt, dessen ersten beide Absätze folgenden Wortlaut haben:

"(1) Der Witwer hat nur dann Anspruch auf Witwerversorgungsgenuß, wenn seine Ehe nach dem 31. Dezember 1980 durch den Tod des weiblichen Beamten aufgelöst worden ist. Der frühere Ehemann hat nur dann einen Versorgungsanspruch, wenn seine Ehe mit dem weiblichen Beamten nach dem 30. Juni 1978 rechtskräftig geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden und der weibliche Beamte nach dem 30. Juni 1983 gestorben ist.

(2) Die wiederkehrenden Leistungen, auf die der Witwer und der frühere Ehemann Anspruch haben, gebühren

vom 1. März 1985 an zu einem Drittel,

vom 1. Jänner 1989 an zu zwei Dritteln und

vom 1. Jänner 1995 an im vollen Ausmaß.

Ist der Witwer oder der frühere Ehemann erwerbsunfähig und bedürftig, so entfällt die Einschränkung."

1. Der Beschwerdeführer bemängelt zunächst, daß der Anspruch auf Witwerversorgungsgenuß erst ab 1. März 1985 gebühre.

Hiebei läßt er aber außer acht, daß die den Anspruch auf Witwerversorgung (implizit) ausschließende Vorschrift des PensionsG durch das hg. Erk. VfSlg. 10077/1984 unter Fristsetzung, und zwar so aufgehoben wurde, daß die Aufhebung mit Ablauf des 28. Feber 1985 in Kraft trat. Da die vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig befundene Gesetzesbestimmung bis zu diesem Zeitpunkt verfassungsrechtlich nicht mehr angreifbar war, war der Gesetzgeber nicht gehalten, die Geltung seiner einen Witwerversorgungsgenuß einführenden neuen Regelung auf einen vor dem 1. März 1985 liegenden Zeitraum zu erstrecken.

2. Weiters kritisiert der Beschwerdeführer ArtII Abs2 der 8. PensionsG-Novelle unter dem Aspekt als verfassungswidrig, daß ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Eigentum vorliege.

Diesem Vorwurf ist jedoch der - dem Beschwerdeführer bekannte - Umstand entgegenzuhalten, daß sich die geltend gemachte verfassungsrechtliche Gewährleistung nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht auf öffentlich-rechtliche Ansprüche, mithin auch nicht auf einen im Beamtendienstrecht festgelegten Pensionsanspruch erstreckt.

3. Das Schwergewicht des Beschwerdevorwurfs liegt darin, daß die für den Witwerversorgungsgenuß getroffene sogenannte Etappenregelung dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgebot widerspreche.

a) Der Beschwerdeführer geht vom hg. Erk. G184-194/87 (und weitere Zahlen) vom 16. März 1988 aus (mit dem die sogenannten Ruhensbestimmungen des §40a PensionsG als verfassungswidrig aufgehoben wurden) und hebt aus dieser Entscheidung hervor, daß - ebenso wie die den Ruhestandsbeamten gewährten Ruhegenüsse - auch die im PensionsG geregelten Versorgungsgenüsse Entgeltcharakter hätten. Im Hinblick auf den Entgeltcharakter hält er es für unsachlich, in Ansehung von Versorgungsgenüssen die Dienstleistungen weiblicher Beamter schlechter abzugelten als die männlicher Beamter.

Mit diesem Vorwurf ist für das Anliegen des Beschwerdeführers aber nichts zu gewinnen. Es geht nicht - wie im Fall der Ruhensbestimmungen - um die Kürzung eines schon bestehenden Entgeltanspruchs, sondern um die erstmalige Gewährung eines - sodann sukzessive angehobenen - Anspruchs, der im Hinblick darauf, daß er auch im Familienrecht wurzelt, nicht ohne Blick auf die unterhaltsrechtliche Gesetzeslage und deren grundlegende Änderung infolge der Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe durch das Gesetz BGBl. 412/1975 gewertet werden kann.

b) Weiters bezieht sich der Beschwerdeführer auf das die Witwerpension im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung betreffende Erk. VfSlg. 8871/1980 und meint im Anschluß an die von Tomandl (Bemerkungen zum Witwerpensions-Erkenntnis des VfGH, ZAS 1980 S. 203 ff) an dieser Entscheidung geübte Kritik, es bestünden gewichtige Bedenken gegen die aus dem Erkenntnis abzuleitende "Zulässigkeit vorübergehend gleichheitswidriger Etappenregelungen". Selbst bei Vernachlässigung des Entgeltcharakters der Versorgungsleistungen nach dem PensionsG sei unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Entwicklung im Tatsächlichen der Zeitpunkt der (notwendigen) völligen Angleichung (beider Versorgungsleistungen) längst überschritten. Der Beschwerdeführer verweist zur Anpassungspflicht auf die (Bestimmungen des PensionsG betreffenden) Gesetzesprüfungserkenntnisse VfSlg. 9995/1984, 10077/1984 und 10180/1984 und betont, daß sich (insbesondere) das zuletzt angeführte Erkenntnis (mit dem die im §14 Abs1 PensionsG enthalten gewesene Regelung über den Witwenversorgungsgenuß als verfassungswidrig aufgehoben wurde) auf die bereits entstandene Anpassungspflicht des Gesetzgebers berufe. Die bereits entstandene Anpassungspflicht dürfe nicht durch Kürzungsregelungen unterlaufen werden.

Auch dieses Bedenken teilt der Gerichtshof nicht, der es für zweckmäßig hält, zunächst jedoch einen Grundgedanken seiner vom Beschwerdeführer zitierten Judikatur sowie deren Verständnis in der bezogenen Kritik zusammengefaßt wiederzugeben.

Im Erk. VfSlg. 8871/1980 (das die sozialversicherungsrechtliche Gesetzeslage betraf) lehnte der Verfassungsgerichtshof die Ansicht ab, daß (bereits) die Neuregelung des Unterhaltsrechts die unverändert gebliebenen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen (über die Witwenpension) verfassungswidrig gemacht hätten, und legte in diesem Zusammenhang folgendes dar:

"Soweit nämlich Änderungen im Bereich eines Rechtsgebietes die für ein anderes Rechtsgebiet maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse ändern, ist bei Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Regelung dieses anderen Rechtsgebietes auf die so geschaffenen Verhältnisse Bedacht zu nehmen."

In der Zusammenfassung der im Rahmen dieser Entscheidung angestellten Erwägungen führte der Gerichtshof (ua.) aus, es könnte "unter den gegebenen Umständen ... auch eine Gestaltung nicht als unsachlich angesehen werden, die sich unter Bedachtnahme auf die langfristigen Auswirkungen des Sozialversicherungsrechts auf einen allmählichen Abbau der Ungleichbehandlung beschränkt".

Im Erk. VfSlg. 9995/1984 (mit dem §19 Abs4 PensionsG - das war die Regelung des Versorgungsbezugs für die frühere Ehefrau - als verfassungswidrig aufgehoben wurde) knüpfte der Gerichtshof an sein Erk. VfSlg. 8871/1980 an (und zwar ungeachtet der prinzipiellen Verschiedenheit von Beamtenpensionsrecht und Sozialversicherungsrecht deshalb, weil es sich um die Beantwortung einer allgemeinen Frage im Bereich des Gleichheitsrechtes handelte) und meinte:

"Er (sc. der Gesetzgeber) hat aber, wenn er rechtspolitisch auf der Linie der Versorgung solcher Fälle bleibt, seine Regelung den geänderten Verhältnissen allmählich anzupassen. Soweit nämlich - wie der VfGH in anderem Zusammenhang schon ausgesprochen hat (VfSlg. 8871/1980 S 592) - Änderungen im Bereich eines Rechtsgebietes die für ein anderes Rechtsgebiet maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse ändern, ist bei Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Regelung dieses anderen Rechtsgebietes auf die so geschaffenen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Der VfGH hält dafür, daß zum gegenwärtigen Zeitpunkt dieser Gesetzesprüfung, also nach mehr als fünf Jahren seit dem Inkrafttreten des BG BGBl. 280/1978, die Anpassungspflicht des Pensionsgesetzgebers bereits entstanden ist."

An dieser Auffassung hielt der Gerichtshof auch in seinen Erk. VfSlg. 10077/1984 (das den im PensionsG geregelten Versorgungsbezug der früheren Ehefrau eines Beamten betraf) und VfSlg. 10180/1984 (betreffend die unterschiedliche Behandlung von Witwe und Witwer im Hinblick auf den Anspruch auf Versorgungsgenuß nach dem PensionsG) fest.

Tomandl (a.a.O., hier S. 211), auf dessen Argumentation sich der Beschwerdeführer stützt, entnimmt dem Erk. VfSlg. 8871/1980 "die These des VfGH, der Gesetzgeber könne sich mit einer Regelung begnügen, die erst nach einem längeren Zeitraum als dem nach Art140 Abs5 B-VG zugestandenen Jahr zu einem Zustand führt, der nicht mehr als gleichheitswidrig angesehen werden kann" und wendet sich gegen den seiner Ansicht nach in dieser Auffassung enthaltenen "Fall, daß der Gesetzgeber innerhalb der erwähnten Jahresfrist die abgeschlossene Neuregelung verabschiedet, ihr Inkrafttreten aber etappenweise auf mehrere Jahre verteilt".

Die eben vorgenommene Gegenüberstellung der Vorjudikatur mit der vom Beschwerdeführer unter Berufung auf Tomandl daran geübten Kritik zeigt, daß das Erk. VfSlg. 8871/1980 anscheinend mißverstanden wurde. Mit dem dort erwähnten "allmählichen Abbau der Ungleichbehandlung" (bei der Neugestaltung der Rechtslage nach der wegen Verfassungswidrigkeit ausgesprochenen Gesetzesaufhebung) ist keineswegs der allmähliche Abbau einer gleichheitswidrigen unterschiedlichen Behandlung im Rahmen der Neugestaltung gemeint, sondern lediglich eine fortschreitende Angleichung der Ansprüche durch den Gesetzgeber; diese Angleichung soll einer sonst in der Zukunft eintretenden Gleichheitswidrigkeit vorbeugen, ist aber nicht etwa eine dem Gesetzgeber abverlangte Reaktion auf eine mit dem Gleichheitsgebot insoweit bereits unvereinbare Gesetzeslage. Der in der Kritik unter Bezugnahme auf Art140 Abs5 B-VG hergestellte Zusammenhang mit der Befugnis des Verfassungsgerichtshofs, für das Außerkrafttreten einer als verfassungswidrig erkannten Gesetzesbestimmung eine höchstens einjährige Frist zu setzen, beruht mithin ebenfalls auf einem Fehlverständnis der in Rede stehenden Entscheidung.

Zusammenfassend ist unter Bedachtnahme auf die zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs, auf deren Linie er bleibt, folgendes festzuhalten: Durch die Gleichstellung der bisher zu Lasten des Ehemannes wesentlich unterschiedlichen unterhaltsrechtlichen Positionen von Ehegatten zueinander ist schrittweise eine - noch nicht abgeschlossene - Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten, der - wie aus dem Erk. VfSlg. 10180/1984 hervorgeht - bereits eine derartige Bedeutung zukommt, daß sie den Ausschluß des Witwers nach einer Beamtin vom Versorgungsgenuß unter dem Aspekt des Gleichheitsgebotes mit Verfassungswidrigkeit belastete. Das Untätigbleiben des Gesetzgebers trotz der geänderten tatsächlichen Verhältnisse ist aber nicht etwa deswegen verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber nicht eine vorbehaltlose Gleichbehandlung von Witwer und Witwe in Ansehung des Versorgungsgenusses herbeiführte, sondern weil er den Anpassungsprozeß überhaupt nicht einleitete und insofern seiner durch die eingetretene Änderung im Tatsachenbereich entstandenen Anpassungspflicht nicht genügte. Die weitere - in den Übergangsbestimmungen vorgesehene, gegenwärtig schon in der

2. Etappe befindliche - Anpassung bis zur völligen Gleichstellung des Witwerversorgungsgenusses mit dem der Witwe trägt der fortschreitenden Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse Rechnung. In diesem Zusammenhang ist noch anzumerken, daß unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel eine exakte Festlegung des zeitlichen Ausmaßes der Etappen der Natur der Sache nach nicht möglich ist, weil dem Gesetzgeber ein gewisser Gestaltungsspielraum zugebilligt werden muß und bloß dessen offenkundige Überschreitung einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot bedeutete.

4. Da der Beschwerdeführer bloß die Verletzung von Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend machte, war nicht darauf einzugehen, ob die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes stattfand (zB VfSlg. 9607/1983).

Die Beschwerde war sohin abzuweisen.

III. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung getroffen.

Schlagworte

Dienstrecht, Witwerversorungsgenuß, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Prüfungsmaßstab, Pensionsversicherung Witwerpension, Übergangsbestimmung, Geltungsbereich eines Gesetzes, Anpassungspflicht, Eigentumsrecht Schutzumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1436.1988

Dokumentnummer

JFT_10108997_88B01436_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten