RS Vwgh 1994/9/8 92/18/0051

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Veröffentlicht am 08.09.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §46 Abs11;
AAV §46 Abs5;
AAV §46 Abs6;
BArbSchV §28 Abs3;
BArbSchV §31 Abs3;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Ein den Arbeitnehmern gegenüber ausgesprochenes Verbot, ein bestimmtes Gerüst zu verwenden, ist für sich allein nicht geeignet, die Verletzung von Vorschriften der BArbSchV oder der AAV zu verhindern. Dazu bedürfte es auch einer entsprechenden, wirksamen Kontrolle (Hinweis E 20.7.1992, 92/18/0197; E 15.4.1991, 90/19/0501).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992180051.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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