RS Vfgh 1989/11/27 V100/89

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Veröffentlicht am 27.11.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
VfGG §57 Abs1 zweiter Satz

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages wegen fehlender Darlegung der Bedenken im einzelnen; nicht verbesserungsfähiger Mangel

Rechtssatz

Ein Antrag, der sich gegen den ganzen Inhalt einer Verordnung richtet, muß Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit aller Bestimmungen der Verordnung "im einzelnen" (§57 Abs1 Satz 2 VfGG) darlegen.

Anträge, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VfSlg. 8550/1979, 8955/1980; VfGH 27.2.1989 V180/88; vgl. auch VfGH 26.9.1988 G150/88, 27.2.1989 G178-181/88, V153/88) nicht (im Sinne des §18 VfGG) verbesserungsfähig, sondern als unzulässig zurückzuweisen.

Der vorliegende Individualantrag bezieht sich nicht bloß auf einzelne Bestimmungen der Verordnung des Bezirkshauptmannes von Spittal/Drau vom 28.08.1988, sondern auf diese Verordnung insgesamt. Bedenken werden zwar gegen das in dieser Verordnung normierte Fahrverbot für die Seepromenade in Seeboden (§1 II.1. der bekämpften Verordnung) im einzelnen dargelegt, nicht aber gegen die übrigen Bestimmungen der Verordnung (§1 I.-Verkehrsregelungen für die Seeallee, §1 III.-Verkehrsregelungen für die Seestraße, §1 IV.-Verkehrsregelungen für die Zufahrtsstraße, §2-Übergangsbestimmungen, §3-Verwaltungsstrafbestimmung).

Entscheidungstexte

  • V 100/89
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.11.1989 V 100/89

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:V100.1989

Dokumentnummer

JFR_10108873_89V00100_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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