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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1983 §2 Abs3 litg;Rechtssatz
Eine qualifizierte Studienzeitüberschreitung (iSd § 2 Abs 3 lit g StudFG; hier für den Fall des Studienwechsels) schließt den Anspruch auf Studienbeihilfe nicht bloß für jenes Studium aus, in dem es zu dieser Überschreitung gekommen ist; diese Folge tritt vielmehr auch in allen nach diesem Zeitpunkt aufgenommenen Studien (gleich, ob Doppelstudium oder Neustudium nach Studiumwechsel) ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991120143.X01Im RIS seit
20.11.2000