RS VwGH Erkenntnis 1994/09/14 94/12/0100

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Veröffentlicht am 14.09.1994
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Rechtssatz

Eine solche Beschlußfassung, die dazu führt, daß von zwei oder mehreren nach § 13 Abs 2 HSG durch ein (kollegiales) Organ zwecks Entsendung von Studentenvertretern zu Wählenden nur eine verminderte Anzahl gewählt wird, ist nicht rechtens, wenn und weil dies der Berücksichtigung des Mandatsverhältnisses der in diesem Organ vertretenen wahlwerbenden Gruppen widerspricht. Daß dieser Umstand eine Einigung der Fraktionen voraussetzt, beinhaltet die Möglichkeit einer "Pattstellung"; das Fehlen von Normen zur Auflösung einer solchen Situation ist aber nicht verfassungswidrig, weil nicht zu erkennen ist, wie anders einer dem Zweck des § 13 Abs 2 HSG widersprechenden Gefahr der Majorisierung der Minderheit oder (und) einem Eingriff in die Autonomie der Hochschülerschaft begegnet werden könnte (offen bleibt, ob die Bestellung der Studentenvertreter zwingend in EINEM Beschluß zu erfolgen hat bzw unter welchen Voraussetzungen dies allenfalls rechtlich zulässig umgangen werden könnte. - Hinweis: E 15.6.1992, 90/12/0219). (hier: mangelnde Einigung der Fraktionen über Wahlmodus bei der Bestellung)

Im RIS seit
13.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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