RS Vfgh 1989/11/28 B1078/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1989
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art144 Abs3
StGG Art8 / Verletzung keine
EGVG 1950 ArtIX Abs1 Z2
VStG 1950 §35 litc
VfGG §15 Abs2
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGG Art. 8 gültig von 23.12.1867 bis 31.12.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 684/1988
  1. VfGG § 15 heute
  2. VfGG § 15 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 15 gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2010
  4. VfGG § 15 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  5. VfGG § 15 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. VfGG § 15 gültig von 05.07.1953 bis 31.12.2003

Leitsatz

Vertretbare Annahme ungestümen Benehmens im Sinne des ArtIX Abs1 Z2 EGVG 1950; Festnahme in §35 litc VStG 1950 gedeckt; keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit

Rechtssatz

Der auf die Festnahme des Beschwerdeführers folgende Eingriff in seine persönliche Freiheit, nämlich die Überstellung in das Wachzimmer sowie die (kurzfristige) Anhaltung dort, ist nicht Gegenstand der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde. Denn diese schildert zwar die auf die Festnahme folgende Freiheitsbeschränkung aus der Sicht des Beschwerdeführers, enthält aber als (den Entscheidungsumfang abgrenzendes) "bestimmtes Begehren" iS des §15 Abs2 VfGG bloß das Begehren auf Feststellung, daß der Beschwerdeführer durch die Festnahme in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurde.

In ständiger Rechtsprechung hat der Verfassungsgerichtshof - in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs - die Auffassung vertreten (zB VfSlg. 10957/1986 mit weiteren Zitaten, auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs), daß unter "ungestümem Benehmen" ein sowohl in der Sprache als auch in der Gestik der gebotenen Ruhe entbehrendes, mit ungewöhnlicher Heftigkeit verbundenes Verhalten anzusehen ist. Der Verfassungsgerichtshof hegt nun keine Bedenken, der in der Anzeige enthaltenen Beschreibung des vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens zu folgen, daß er - nach dem Verlassen des Pkw - mit den Händen vor dem Gesicht des intervenierenden Insp. M "herumfuchtelte", mit diesem Beamten schrie und dieses Benehmen trotz Abmahnung fortsetzte. Während der - im Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer zeugenschaftlich vernommene - Polizeibeamte die Richtigkeit der von ihm in der Anzeige gegebenen Darstellung bekundete, beschränkte sich der Beschwerdeführer darauf, der Darstellung in der Anzeige seine Schilderung der Geschehnisse ohne irgendein Beweisanbot entgegenzusetzen. Hiebei fällt bezüglich der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ins Gewicht, daß die in der Beschwerde gegebene Darstellung seines Verhaltens unmittelbar vor dem betreffenden Zeitpunkt von seinem eigenen Vorbringen in einem in den Verwaltungsakten erliegenden (nicht durch einen Rechtsvertreter eingebrachten) Schreiben (Einspruch vom 06.04.1987 gegen eine Strafverfügung) nicht unwesentlich abweicht: Während in der Beschwerde behauptet wird, der Beschwerdeführer habe seinen Rechtsstandpunkt "im normalen Gesprächston" dargelegt, führt der Beschwerdeführer im erwähnten Schreiben aus, er habe dem Beamten "durch das geöffnete Fenster in wohl etwas verärgertem Tonfall zu verstehen (gegeben) ...".

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Parteienvorbringen, VfGH / Formerfordernisse, Benehmen ungestümes, Festnehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1078.1986

Dokumentnummer

JFR_10108872_86B01078_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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