RS Vwgh 1994/9/21 92/03/0164

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Veröffentlicht am 21.09.1994
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Index

L87907 Straßenverkehr Geschwindigkeitsbeschränkung Nachtfahrverbot
Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art139 Abs6;
Geschwindigkeitsbeschränkung Tir Bundes- und Landesstraßen 1990;
StVO 1960 §43;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/17 93/03/0241 1

Stammrechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.6.1993, V 117-119/92 ua, die Verordnung der Tir LReg vom 13.2.1990, LGBl 8 idF LGBl 20/1992, als gesetzwidrig aufgehoben, weil es dem Verordnungsgeber verwehrt sei, gestützt auf § 43 StVO, eine verkehrsbeschränkende Maßnahme global für die Straßen eines gesamten Landesgebietes zu erlassen, ohne auf die spezifische Verkehrssituation und Gefahrensituation auf den von der Verordnung im einzelnen erfaßten Straßen abzustellen. Der Verfassungsgerichtshof hat im genannten Erkenntnis ausgesprochen, daß die Aufhebung erst mit Ablauf des 31.12.1993 in Kraft tritt. Im hier zu beurteilenden Tatzeitpunkt (9.3.1993) ist die Verordnung daher in Geltung gewesen (Hinweis E 29.9.1993, 92/03/0042).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992030164.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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