TE Vwgh Erkenntnis 1993/11/17 93/03/0241

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Veröffentlicht am 17.11.1993
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Index

L87907 Straßenverkehr Geschwindigkeitsbeschränkung Nachtfahrverbot
Tirol;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art139 Abs6;
Geschwindigkeitsbeschränkung Tir Bundes- und Landesstraßen 1990 §2 idF 1992/020;
Geschwindigkeitsbeschränkung Tir Bundes- und Landesstraßen 1990;
StVO 1960 §43;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des K in L, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 14. September 1993, Zl. 17/178-1/1993, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 14. September 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 9. März 1993 um

14.24 Uhr auf der Felbertauern-Bundesstraße in Fahrtrichtung Huben fahrend bei Straßenkilometer 21,2 als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKWs die gemäß § 1 lit b der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 13. Februar 1990, LGBl. Nr. 8 idF LBGl. Nr. 20/1992, für PKW auf Bundes- und Landesstraßen in Tirol außerhalb des Ortsgebietes zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 3 lit a StVO in Verbindung mit § 1 lit b der bezeichneten Verordnung begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 1.000,-- verhängt wurde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beziehungsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. V 117-119/92 u.a., die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 13. Februar 1990, LGBl. Nr. 8 idF LGBl. Nr. 20/1992, als gesetzwidrig aufgehoben, weil es dem Verordnungsgeber verwehrt sei, gestützt auf § 43 StVO eine verkehrsbeschränkende Maßnahme global für die Straßen eines gesamten Landesgebietes zu erlassen, ohne auf die spezifische Verkehrs- und Gefahrensituation auf den von der Verordnung im einzelnen erfaßten Straßen abzustellen. Der Verfassungsgerichtshof hat im genannten Erkenntnis ausgesprochen, daß die Aufhebung erst mit Ablauf des 31. Dezember 1993 in Kraft tritt. Im hier zu beurteilenden Tatzeitpunkt ist die Verordnung daher in Geltung (vgl. Art. 139 Abs 6 B-VG).

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 13. Februar 1990 sei nicht gehörig kundgemacht. Er ist damit nicht im Recht. Gemäß § 44 Abs 2a StVO idF BGBl. Nr. 562/1989, ist die Verordnung einer Landesregierung, die sich auf das ganze Landesgebiet bezieht, zusätzlich zur Kundmachung nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften an allen für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Straßen, die die Landesgrenzen überschreiten, unmittelbar an der Landesgrenze durch geeignete Hinweistafeln zu verlautbaren. Die Kundmachung nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften ist die Verlautbarung im Landesgesetzblatt. Diese ist erfolgt. Die zusätzliche Verlautbarung durch Hinweistafeln an den Landesgrenzen, auf welche der vom Beschwerdeführer in Kopie vorgelegte, angefochtene Bescheid verweist, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher einen Kundmachungsmangel nicht erkennen, zumal das Gesetz die Art der Kundmachung abschließend regelt.

Sofern der Beschwerdeführer auf § 48 StVO verweist und vorbringt, bei Befahren der Felbertauern-Bundesstraße sei die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht leicht erkennbar, ist zu entgegnen, daß § 48 StVO die Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen regelt und bei Verordnungen iSd § 44 Abs. 2 a StVO diese Kundmachung durch Hinweistafeln nur an den Landesgrenzen erfolgt. Auf diese an den Landesgrenzen befindlichen Hinweistafeln beziehen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers aber nicht.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, im Tatzeitpunkt sei auf der Felbertauern-Bundesstraße jener Straßenabschnitt, auf dem die Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h gelte, nicht durch Vorschriftszeichen im Sinne des § 52 lit a Z 10a und b StVO ersichtlich gemacht gewesen. Er rügt die gegenteilige Sachverhaltsannahme der belangten Behörde als Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Gemäß § 2 der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 13. Februar 1990, LGBl. Nr. 8 idF LGBl. Nr. 20/1992, gelten die Geschwindigkeitsbeschränkungen des § 1 der Verordnung unter anderem nicht auf der "B 108 Felbertauern-Straße von Straßenkilometer 2,00 in der Gemeinde Oberlienz bis Straßenkilometer 18,40 in der Gemeinde Kals a.Gr.".

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, die Relevanz eines allfälligen Verfahrensfehlers im Sinne des § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer hat sich unbestritten außerhalb des im § 2 der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 13. Februar 1990 genannten Abschnittes der B 108 befunden. Sofern der Beschwerdeführer aber mit seinem Vorbringen einen Irrtum über den gerade befahrenen Straßenabschnitt dartun will, hat er unterlassen aufzuzeigen, daß sein allfälliger Tatbildirrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruhe, zumal bei sogenannten Ungehorsamsdelikten gemäß § 5 Abs 1 VStG der Beschuldigte glaubhaft zu machen hat, daß ihn kein Verschulden trifft. Ein einsichtiger und besonnener PKW-Lenker würde aber auf der B 108 außerhalb des Ortsgebietes die Geschwindigkeit von 80 km/h nicht überschreiten, wenn er sich vorher nicht davon überzeugt hätte, daß er sich zwischen Straßenkilometer 2,00 in der Gemeinde Oberlienz und Straßenkilometer 18,40 in der Gemeinde Kals a.Gr. befindet. Die Beobachtung dieser Sorgfalt wäre auch dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die im Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030241.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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