RS Vfgh 1989/12/15 A142/89

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Veröffentlicht am 15.12.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / ord Rechtsweg
FinStrG §54 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Klage auf Herausgabe der im Zuge eines Finanzstrafverfahrens beschlagnahmten Teppiche wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes; Geltendmachung des Anspruches im anhängigen strafgerichtlichen Verfahren möglich

Rechtssatz

Der Begriff des ordentlichen Rechtsweges ist nicht auf jene Fälle zu beschränken, die von den ordentlichen Gerichten im Streitverfahren nach den Bestimmungen der ZPO zu entscheiden sind; die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes ist vielmehr auch etwa in solchen Angelegenheiten ausgeschlossen, in denen der vermögensrechtliche Anspruch im Zuge eines strafgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden kann (vgl. zB VfSlg. 3287/1957).

Hier hat innerhalb der in §54 Abs2 FinStrG vorgesehenen sechswöchigen Frist die Ratskammer erstmals am 26.01.1989 eine einstweilige Verfügung erlassen; damit war die Finanzbehörde nicht mehr berufen, irgendwelche Anordnungen über die beschlagnahmten Teppiche zu treffen. Vielmehr gründet sich seither die Verwahrung der Teppiche (auch wenn diese nach wie vor beim Zollamt erfolgt) auf die Beschlagnahmeanordnung durch das Strafgericht; nur dieses ist seither zuständig, über die amtlich verwahrten Teppiche zu verfügen. Daran ändert nichts, daß das OLG Linz in der Folge die einstweilige Verfügung der Ratskammer behob; §54 Abs2 zweiter Satz FinStrG fordert nämlich die Rechtskraft der richterlichen Beschlagnahme nicht (vgl. VwGH 18.04.1985 Zl 83/16/0090, 0091, S 8 f.).

Dem Kläger stand die Möglichkeit offen, im Zuge des gegen ihn anhängigen strafgerichtlichen Verfahrens seinen Anspruch auf Herausgabe der Teppiche geltend zu machen. Selbst wenn die Ratskammer im zweiten oder dritten Rechtsgang nicht innerhalb der im §54 Abs2 FinStrG vorgesehenen Frist entschieden haben sollte, würde dadurch dem Gericht nicht die Kompetenz genommen, über ein Begehren des Klägers auf Herausgabe der Teppiche zu entscheiden. Der Umstand, daß letztendlich das Strafgericht zuungunsten des Klägers entschieden hat, begründet keine Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes.

Entscheidungstexte

  • A 142/89
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.12.1989 A 142/89

Schlagworte

VfGH / Klagen, Finanzstrafrecht, ordentlicher Rechtsweg, Beschlagnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:A142.1989

Dokumentnummer

JFR_10108785_89A00142_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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