RS Vfgh 1990/2/27 B228/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1990
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

StGG Art8 StVO 1960 §24 Abs1 litd VStG §35 lita VStG §35 litc

Leitsatz

Keine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf persönliche Freiheit durch seine Festnahme und Anhaltung; vertretbare Annahme des im Kreuzungsbereich verbotenen Parkens; Fortsetzung der strafbaren Handlung; keine Ausweisleistung; Notwendigkeit der Dauer der Anhaltung zur Identitätsfeststellung

Rechtssatz

Aus der Sicht des vom Beschwerdeführer angesprochenen Beamten bestand die Lage, daß der Beschwerdeführer der Verwaltungsübertretung des im Kreuzungsbereich verbotenen Parkens nach §24 Abs1 litd StVO (in einer - wie die im Verwaltungsakt erliegende Skizze und Lichtbilder zeigen - vertretbaren Weise) verdächtig war, die Bestrafung mittels Organstrafverfügung nicht hinnahm und - sich im Nahebereich des Fahrzeuges aufhaltend - die als Dauerdelikt zu beurteilende strafbare Handlung (s. VfSlg. 7309/1974 und 8045/1977) fortsetzte.

Der (dem Sicherheitswachebeamten persönlich nicht bekannte) Beschwerdeführer wies sich auch entgegen der an ihn gerichteten Aufforderung nicht aus (er zeigte nämlich weder seinen Führerschein noch ein anderes Ausweispapier vor).

Die während des verhältnismäßig kurzen Zeitraums der Anhaltung im Wachzimmer vorgenommenen Amtshandlungen, nämlich die fernmündliche Erhebung des Zulassungsbesitzers des Pkws bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See sowie die Einholung einer Weisung des Journalbeamten der Bundespolizeidirektion unter Schilderung der Sachlage, rechtfertigen die diesen Tätigkeiten dienende Anhaltung in der in Beschwerde gezogenen Dauer (vgl. zB VfSlg. 11097/1986).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verwaltungsstrafrecht, Festnehmung, Ausweisleistung, Identitätsfeststellung, Straßenpolizei, Halte(Park-)Verbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B228.1987

Dokumentnummer

JFR_10099773_87B00228_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten