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10 VerfassungsrechtLeitsatz
Keine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf persönliche Freiheit durch seine Festnahme und Anhaltung; vertretbare Annahme des im Kreuzungsbereich verbotenen Parkens; Fortsetzung der strafbaren Handlung; keine Ausweisleistung; Notwendigkeit der Dauer der Anhaltung zur IdentitätsfeststellungRechtssatz
Aus der Sicht des vom Beschwerdeführer angesprochenen Beamten bestand die Lage, daß der Beschwerdeführer der Verwaltungsübertretung des im Kreuzungsbereich verbotenen Parkens nach §24 Abs1 litd StVO (in einer - wie die im Verwaltungsakt erliegende Skizze und Lichtbilder zeigen - vertretbaren Weise) verdächtig war, die Bestrafung mittels Organstrafverfügung nicht hinnahm und - sich im Nahebereich des Fahrzeuges aufhaltend - die als Dauerdelikt zu beurteilende strafbare Handlung (s. VfSlg. 7309/1974 und 8045/1977) fortsetzte.
Der (dem Sicherheitswachebeamten persönlich nicht bekannte) Beschwerdeführer wies sich auch entgegen der an ihn gerichteten Aufforderung nicht aus (er zeigte nämlich weder seinen Führerschein noch ein anderes Ausweispapier vor).
Die während des verhältnismäßig kurzen Zeitraums der Anhaltung im Wachzimmer vorgenommenen Amtshandlungen, nämlich die fernmündliche Erhebung des Zulassungsbesitzers des Pkws bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See sowie die Einholung einer Weisung des Journalbeamten der Bundespolizeidirektion unter Schilderung der Sachlage, rechtfertigen die diesen Tätigkeiten dienende Anhaltung in der in Beschwerde gezogenen Dauer (vgl. zB VfSlg. 11097/1986).
Schlagworte
Verwaltungsstrafrecht, Festnehmung, Ausweisleistung, Identitätsfeststellung, Straßenpolizei, Halte(Park-)VerbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B228.1987Dokumentnummer
JFR_10099773_87B00228_01