RS Vwgh 1994/10/6 94/16/0187

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Veröffentlicht am 06.10.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

B-VG Art129b;
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;
GebG 1957 §14 TP6 Abs5 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Es handelt sich bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten nicht um Gerichte, sondern um Verwaltungsbehörden der Länder (Hinweis E 24.3.1994, 92/18/0238). Bei Eingaben an einen solchen Senat kommt daher eine Gebührenbefreiung nach § 14 TP 6 Abs 5 Z 1 GebG nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994160187.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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