TE Vwgh Erkenntnis 1994/3/24 92/18/0238

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Veröffentlicht am 24.03.1994
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Index

L00154 Unabhängiger Verwaltungssenat Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

ArbIG 1974 §9 Abs2;
B-VG Art129a;
B-VG Art129b;
B-VG Art130 Abs1 lita;
B-VG Art131 Abs2;
UVSG OÖ 1990;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Soziales gegen die Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 16. April 1992, Zl. VwSen-220029/12/Weg/Ri, betreffend Einstellung eines Strafverfahrens wegen Übertretung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (mitbeteiligte Partei: B in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

I.

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 2. Juli 1991 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, er habe es als Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft zu verantworten, daß - wie bei einer am 14. Jänner 1991 vom Arbeitsinspektorat Wels durchgeführten Betriebsüberprüfung festgestellt worden sei - die im Betrieb befindlichen Schweißerarbeitsplätze mit keiner Schweißrauchabsauganlage ausgestattet gewesen seien. Über den Mitbeteiligten wurde deshalb wegen einer Übertretung des § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

2. Mit Bescheid vom 16. April 1992 gab der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (die belangte Behörde) der vom Mitbeteiligten erhobenen Berufung Folge, behob das erstinstanzliche Straferkenntnis und stellte das Verfahren ein.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, in der Berufungsverhandlung habe der Vertreter des Mitbeteiligten vorgebracht, dieser sei zwar Geschäftsführer der Gesellschaft, doch sei im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG aus dem Kreise der handelsrechtlichen Geschäftsführer Mag. H zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden, der seit mehreren Jahren für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlich sei. Ferner sei eine eidesstattliche Erklärung des Betriebsrates F vom 30. März 1992 vorgelegt worden, aus der sich ergebe, daß Mag. H im Unternehmen seit mindestens fünf Jahren beauftragt sei, die Arbeitnehmerschutzvorschriften im Betrieb und bei Montagearbeiten auswärts einzuhalten und zu überwachen. Das bei der Verhandlung anwesende Organ des Arbeitsinspektorates habe erklärt, in den vergangenen Jahren sei in Sachen Arbeitnehmerschutz stets Mag. H sein Gesprächspartner gewesen.

Es sei davon auszugehen, daß Mag. H zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden sei. Dessen Behauptung, seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten zugestimmt zu haben, gelte noch nicht als Nachweis für die Zustimmung. Eine Urkunde betreffend diese Zustimmungserklärung - datiert aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung - habe nicht vorgelegt werden können. Es sei jedoch die genannte eidesstattliche Erklärung vorgelegt worden, wonach Mag. H seiner Bestellung nachweislich zugestimmt habe. Die Bestellung und die Zustimmung lägen schon mindestens fünf Jahre zurück und stammten daher aus einer Zeit vor der Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 9 Abs. 2 ArbIG 1974.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und die Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Mitbeteiligte hat sich am verwaltungsgerichtlichen

Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

II.

1.1. Die belangte Behörde beantragt die Zurückweisung der Beschwerde im wesentlichen mit der Begründung, die unabhängigen Verwaltungssenate seien keine Verwaltungsbehörden. § 9 Abs. 2 ArbIG 1974 räume jedoch (entsprechend Art. 131 Abs. 2 B-VG) dem Bundesminister für Arbeit und Soziales das Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof nur gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden, die in letzter Instanz ergangen seien, ein.

1.2. Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß es sich bei den unabhängigen Verwaltungssenaten nicht um Gerichte, sondern um Verwaltungsbehörden (der Länder) handelt (siehe Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts7, Rz 927/3; Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2, Seite 18).

Das von der belangten Behörde ins Treffen geführte Argument, aus der Einfügung der Worte "einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate" in Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG sei zu erkennen, daß der Verfassungsgesetzgeber die unabhängigen Verwaltungssenate nicht zu den Verwaltungsbehörden zähle, überzeugt nicht, ist doch die verwendete Formulierung bloß als Klarstellung dahin zu verstehen, daß auch die unabhängigen Verwaltungssenate zu den Verwaltungsbehörden gehören. Aus der Tatsache, daß im Art. 131 Abs. 2 B-VG diese Klarstellung nicht wiederholt wurde, ist für den Standpunkt der belangten Behörde nichts zu gewinnen. Teilte man die Auffassung der belangten Behörde, müßte man berücksichtigen, daß die erwähnte Klarstellung auch in Art. 131 Abs. 1 B-VG nicht enthalten ist. Dies hätte unter Zugrundelegung der Auffassung der belangten Behörde zur Folge, daß gegen Bescheide der unabhängigen Verwaltungssenate überhaupt keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof möglich wäre, was wiederum in unlösbarem Gegensatz zu Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG stünde. Aus den dargelegten Erwägungen vermag der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde, der Bundesminister für Arbeit und Soziales sei zur Erhebung der Beschwerde nicht berechtigt, nicht zu teilen.

2. Der Beschwerdeführer weist mit Recht darauf hin, daß sich der angefochtene Bescheid mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Widerspruch setzt, nach welcher sich der zur Vertretung nach außen Berufene einer Gesellschaft nur dann durch die Berufung auf die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten von seiner strafrechtlichen Verantwortung nach § 9 Abs. 1 VStG befreien kann, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein aus der Zeit vor der Begehung der ihm angelasteten Übertretung stammender Zustimmungsnachweis des verantwortlichen Beauftragten einlangt. Von einem aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammenden Zustimmungsnachweis kann nur dann gesprochen werden, wenn ein entsprechendes, die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis schon vor der Begehung der Tat vorhanden war (siehe dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16. Jänner 1987, Slg. Nr. 12.375/A, und seither zahlreiche weitere Entscheidungen, aus jüngerer Zeit etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 1993, Zl. 91/19/0119 und Zl. 91/19/0134).

Die von der belangten Behörde herangezogenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 25. März 1992 sowie die eidesstattliche Erklärung des Betriebsrates vom 30. März 1992 stellen nach dem Gesagten keinen tauglichen Zustimmungsnachweis im Sinne des § 9 Abs. 4 VStG dar. Soweit die belangte Behörde in der Gegenschrift - ohne konkrete Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - die Auffassung vertritt, nachweislich bedeute nichts anderes als beweisbar, genügt es, auf die hg. Rechtsprechung, insbesondere das Erkenntnis vom 12. Dezember 1991, Zl. 91/06/0084, hinzuweisen.

3. Da nach dem Gesagten die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992180238.X00

Im RIS seit

23.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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