RS Vfgh 1990/3/1 G316/89

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Veröffentlicht am 01.03.1990
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/02 Gehaltsgesetz 1956

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs3 erster Satz
GehG 1956 §20 Abs2
Reisegebührenvorschrift 1955
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung des §20 Abs2 GehG 1956; Einschränkung des Aufwandersatzes durch die gemäß §20 Abs2 GehG erlassene RGV; keine sachliche Rechtfertigung des Ausschlusses des Ersatzes des durch eine auswärtige Dienstverrichtung entstandenen Schadens an Vermögensgegenständen des Beamten; Benachteiligung jener Beamten, die ausnahmsweise ihr eigenes Fahrzeug für eine Dienstreise verwenden müssen

Rechtssatz

§20 Abs2 des Bundesgesetzes vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 54, über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956), in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird als verfassungswidrig aufgehoben.§20 Abs2 des Bundesgesetzes vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 54, über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956), in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1972,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

§20 Abs1 GehG 1956 räumt dem Beamten einen Rechtsanspruch auf Ersatz jeglichen Mehraufwandes ein, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist. Ein Mehraufwand in diesem Sinn liegt auch vor, wenn ein Beamter nicht Geld, sondern andere Vermögensgegenstände für dienstliche Zwecke einsetzen muß.

Dieser in §20 Abs1 GehG 1956 normierte Grundsatz wird durch die Vorschrift des Abs2 dieses Paragraphen eingeschränkt. Das besondere Bundesgesetz, auf das §20 Abs2 GehG 1956 verweist - die gemäß §92 Abs1 GehG 1956 als Bundesgesetz in Geltung stehende RGV 1955 -, sieht für den durch eine auswärtige Dienstverrichtung entstehenden Mehraufwand nur einen eingeschränkten Ersatz (nämlich die in der RGV 1955 näher geregelte Reisekostenvergütung und Reisezulage) vor und schließt demnach den Ersatz des durch eine auswärtige Dienstverrichtung entstandenen Schadens an Vermögensgegenständen des Beamten aus.

Die in dieser Regelung gelegene Benachteiligung jener Beamten, die ausnahmsweise ihr eigenes Fahrzeug für eine Dienstreise verwenden müssen, weil das hiefür notwendige Dienstfahrzeug nicht zur Verfügung steht, entbehrt einer sachlichen Rechtfertigung.

Es verstößt gegen das aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließende Sachlichkeitsgebot, in jenen Fällen, in denen ein Beamter für eine Dienstreise sein eigenes Fahrzeug benützt, den Ersatz eines dabei an diesem Fahrzeug erlittenen Unfallschadens durch den Dienstgeber nicht etwa davon abhängig machen, daß die Verwendung des privaten Fahrzeuges wegen des Vorliegens besonderer Umstände im dienstlichen Interesse zwingend geboten war, sondern von vornherein gänzlich - und somit auch für jene Fälle, in denen diese Notwendigkeit bestanden hatte - auszuschließen.

Die gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßende Ungleichbehandlung zweier Gruppen von Beamten wird durch eine (ersatzlose) Aufhebung des §20 Abs2 GehG 1956 beseitigt. Sie läßt die RGV 1955 - deren Geltung als Bundesgesetz sich, wie erwähnt, aus §92 Abs1 GehG 1956 herleitet - als lex specialis zu §20 Abs1 GehG 1956 unverändert und hat im übrigen zur Folge, daß §20 Abs1 GehG 1956 auch auf jenen durch eine auswärtige Dienstverrichtung notwendigerweise entstandenen Mehraufwand Anwendung findet, der nicht unter die Bestimmungen der RGV 1955 fällt.

(Anlaßfall: B1332/87, Ev 06.03.90 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides)

siehe auch: G317/89, Ev 14.03.90

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Prüfungsumfang, Dienstrecht, Aufwandersatz, Reisegebühren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:G316.1989

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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