RS Vwgh 1994/10/6 94/16/0143

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Veröffentlicht am 06.10.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FinStrG §21 Abs1;
FinStrG §31 Abs5;
VStG §22 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/04 91/13/0021 2

Stammrechtssatz

Entscheidend für das Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhanges ist, daß die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluß getragen werden (Hinweis E 5.11.1991, 91/04/0150). Die Annahme eines solchen einheitlichen, auf die Verkürzung von Abgaben durch mehrere Jahre hindurch gerichteten Willensentschlusses ist bei einem Fahrlässigkeitsdelikt begrifflich ausgeschlossen (Hinweis OGH

12.1.1977, 10 Os 127/76, SSt 48/1; Pallin im Wiener Kommentar, Vorbemerkungen zu § 28, Randziffer 26).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994160143.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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