RS Vfgh 1990/3/7 B1514/89, B1515/89, B1516/89, B1517/89, B1518/89, B1519/89, B1535/89, B1536/89

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Veröffentlicht am 07.03.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art65 Abs2 litc B-VG Art144 Abs1 / Bescheid ZPO §63 Abs1 Aussichtslosigkeit ZPO §220

Leitsatz

Abweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe; kein Rechtsanspruch auf Ausübung des Gnadenrechts

Rechtssatz

Beabsichtigte - teilweise verspätete - Beschwerdeführung gegen Schreiben des Bundespräsidenten und des Bundesministers für Justiz ohne Bescheidcharakter bzw. gegen Gerichtsakte.

Inhalt und Sinn der bekämpften Schreiben des Bundespräsidenten bzw. des Bundesministers für Justiz erschöpfen sich lediglich in der Mitteilung, daß die Zuständigkeit des Bundespräsidenten zur Entscheidung in Gnadensachen (hier Nachsicht der gemäß §220 ZPO verhängten Freiheitsstrafen) erst gegeben sei, sobald ihm ein entsprechender Vorschlag des Bundesministers für Justiz unterbreitet würde, bzw. in der Ablehnung der Weiterleitung des Gnadengesuches.

Da auf die Ausübung des Gnadenrechtes niemandem ein Anspruch zusteht, kommt Mitteilungen der eben erwähnten Art kein Bescheidcharakter zu (vgl. VfSlg. 3459/1958).

Eine zukünftige Beschwerde gegen die Strafvollzugsanordnungen des Kreisgerichtes Wels würde sich gegen Gerichtsakte wenden. Da weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit einräumt, Gerichtsakte aufgrund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen, erweist sich auch diese vom Antragsteller angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Bescheidbegriff, Gnadenrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1514.1989

Dokumentnummer

JFR_10099693_89B01514_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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