RS Vwgh 1994/10/19 94/12/0206

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Veröffentlicht am 19.10.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §38;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §51 Abs2;
GehG 1956 §13 Abs3 Z2;

Rechtssatz

Die Frage der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst darf nicht Gegenstand gesonderter Feststellung sein. Weder das öffentliche noch das private Interesse des betreffenden Beamten spricht in einem solchen Fall dafür, die unmittelbare Rechtsfolge einer solchen Feststellung als Vorfrage für den Entfall der Bezüge gem § 13 Abs 3 Z 2 GehG von der Hauptfrage zu trennen. Sowohl das rechtliche Interesse des Bundes als auch des Beamten ist in der Frage des Entfalles der Bezüge zu sehen; im Beschwerdefall ist dagegen im Spruch des angefochtenen Bescheides nur die Feststellung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für diese Rechtsfolge getroffen worden. Der auf Feststellung der Rechtmäßigkeit seiner Abwesenheit vom Dienst gerichtete Antrag des Bf wäre daher von der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120206.X03

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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