RS Vfgh 1990/3/8 V28/89

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Veröffentlicht am 08.03.1990
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art18 Abs2 Krankenordnung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse in der Fassung der amtlichen Verlautbarung (Soziale Sicherheit 1975) 594 und 1978. 289, Pkt 26 Abs1 ASVG §133 Abs1 Z3 ÄrzteG 1984 §§1 u 2
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit von Teilen des Pkt 26 Abs1 der Krankenordnung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse bei gesetzeskonformer Auslegung; keine Ausnehmung bestimmter Heil- und Sehbehelfe von der ärztlichen Verordnungspflicht, sondern lediglich von der zusätzlichen Bewilligungspflicht

Rechtssatz

Punkt 26 Abs1 der Krankenordnung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse idF der amtlichen Verlautbarung (Soziale Sicherheit 1975, 594 und 1978, 289) ist nicht gesetzwidrig.Punkt 26 Abs1 der Krankenordnung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse in der Fassung der amtlichen Verlautbarung (Soziale Sicherheit 1975, 594 und 1978, 289) ist nicht gesetzwidrig.

Nach dem Wortlaut der bekämpften Regelung ist eine Auslegung - des Inhalts, daß eine Ausnahme von der ärztlichen Verordnungspflicht vorgesehen wäre -, die sie mit Gesetzwidrigkeit belasten würde, keineswegs zwingend. Die Regelung läßt auch eine Auslegung des Inhaltes zu, daß für bestimmte Heil- und Sehbehelfe, wenn sie verordnet werden, eine zusätzliche Bewilligungspflicht nicht besteht. Bei dieser Auslegung treffen die vom anfechtenden Gericht aufgeworfenen Bedenken nicht mehr zu. Da eine gesetzeskonforme Auslegung vom Wortlaut her möglich - ja sogar naheliegend - ist, ist sie auch geboten. Punkt 26. der Krankenordnung ist sohin der Inhalt beizumessen, daß die Anschaffung und Reparatur insbesondere der in Abs2 genannten Heil- und Sehbehelfe, wenn diese ärztlich verordnet wurden, von einer zusätzlichen Bewilligungspflicht ausgenommen sind. Die vom anfechtenden Gericht angenommene Gesetzwidrigkeit liegt somit nicht vor (vgl. zum Gebot verfassungs- und gesetzeskonformer Auslegung VfSlg. 5224/1966).Nach dem Wortlaut der bekämpften Regelung ist eine Auslegung - des Inhalts, daß eine Ausnahme von der ärztlichen Verordnungspflicht vorgesehen wäre -, die sie mit Gesetzwidrigkeit belasten würde, keineswegs zwingend. Die Regelung läßt auch eine Auslegung des Inhaltes zu, daß für bestimmte Heil- und Sehbehelfe, wenn sie verordnet werden, eine zusätzliche Bewilligungspflicht nicht besteht. Bei dieser Auslegung treffen die vom anfechtenden Gericht aufgeworfenen Bedenken nicht mehr zu. Da eine gesetzeskonforme Auslegung vom Wortlaut her möglich - ja sogar naheliegend - ist, ist sie auch geboten. Punkt 26. der Krankenordnung ist sohin der Inhalt beizumessen, daß die Anschaffung und Reparatur insbesondere der in Abs2 genannten Heil- und Sehbehelfe, wenn diese ärztlich verordnet wurden, von einer zusätzlichen Bewilligungspflicht ausgenommen sind. Die vom anfechtenden Gericht angenommene Gesetzwidrigkeit liegt somit nicht vor vergleiche zum Gebot verfassungs- und gesetzeskonformer Auslegung VfSlg. 5224/1966).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialversicherung, Krankenversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:V28.1989

Dokumentnummer

JFR_10099692_89V00028_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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