RS Vwgh 1994/10/25 92/05/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1994
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §415;
ABGB §416;
ABGB §418;
AVG §38;
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Als Vorfrage gemäß § 38 AVG ist vor Erteilung des baupolizeilichen Beseitigungsauftrages zu klären, ob nicht Eigentumserwerb gemäß § 418 dritter Satz ABGB durch eine Bauführung erfolgte und daher die Bauführung konsensgemäß auf dem eigenen Grund des Errichters des betreffenden Gebäudes (der betreffenden baulichen Anlage) vorgenommen wurde. Nach der Rsp des OGH kann der Grenzüberbau zum Eigentumserwerb am Nachbargrund führen (Hinweis Spielbüchler in Rummel, Kommentar zum ABGB I, zweite Auflage, Randzahl 9 zu § 418 ABGB). Nach der Rsp des OGH wird nunmehr gefordert, daß der Grundeigentümer den Bauführer bauen läßt, obwohl er weiß, daß er auf fremdem Grund baut (Hinweis EvBl 1975, 261); es wird also gefordert, daß der Grundeigentümer in Kenntnis seines eigenen Rechtes zusieht, wie dem Bauführer aus Unkenntnis dieses Rechtes Nachteile zu erwachsen drohen (Hinweis JBl 1989, 582). (Im konkreten Fall wußte der Grundeigentümer nicht nur von der Bauführung, er erteilte sogar ausdrücklich seine Zustimmung. Ob er allerdings auch mit einer allfälligen Grenzüberschreitung einverstanden war, steht keinesfalls fest, sodaß die analoge Anwendung des § 415 und des § 416 ABGB (Miteigentum) in Betracht zu ziehen ist (Hinweis Spielbüchler in Rummel, Kommentar zum ABGB I, zweite Auflage, Randzahl 9 zu § 418 ABGB)).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992050122.X03

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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