RS Vwgh 1994/10/25 90/14/0191

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/05 Wohnrecht Mietrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §28 Abs3;
EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs3;
MRG §20;
MRG §45;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Mietzinsreserve handelt es sich nicht um ein an das Haus gebundenes Sondervermögen, sondern um eine bloße Rechengröße, die die Grundlage mietenrechtlicher Entscheidungen bildet (Hinweis: Würth in Rummel, ABGB 2, Randziffer 8 zu § 20 MRG). Trotz der mietrechtlichen Verrechnungspflicht ist der Hauseigentümer berechtigt, über die eingehenden Mietzinse nach seinem Belieben zu verfügen. Er verletzt keine Pflicht, wenn er sie zu anderen als den vorgesehen Zwecken verwendet. Der jeweilige Hauseigentümer ist nur verpflichtet, die Mittel für die im Gesetz vorgesehenen - zukünftigen - Instandhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten ohne Erhöhung der Mietzinse aus eigenem beizustellen, soweit das Erfordernis nicht die gesetzlichen Mietzinsereserven übersteigt (Hinweis E 21.12.1993, 90/14/0258). Mietzinsreserven und die in Anlehnung daran nach § 28 Abs 3 EStG 1972 ermöglichte Bildung von (zunächst) steuerfreien Beträgen beeinträchtigen damit nicht die wirtschafltiche Leistungsfähigkeit des zur Dotation eines Heiratsgutes verpflichteten im Jahr der Hingabe. Die Bildung steuerfreier Beträge nach § 28 Abs 3 EStG 1972 ist (ebenso wie ihre Verrechnung oder deren Auflösung) ohne Einfluß auf die Ermittlung des wirtschaftlichen Nettoeinkommens für die Bemessung der Dotationsverpflichtung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990140191.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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