RS Vfgh 1990/3/15 G10/90

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Veröffentlicht am 15.03.1990
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9400 Gemeindesanitätsdienst, Sprengelärzte

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität B-VG Art140 Abs4 Bgld GemeindesanitätsG §25 Abs1 Bgld LandesbeamtenG §14 Z5 PG 1965 §40a

Leitsatz

Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Verweisung auf die als verfassungswidrig aufgehobenen Ruhensbestimmungen des Pensionsgesetzes im Bgld. Gemeindesanitätsgesetz

Rechtssatz

Die Wendung "die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, sowie" in §25 Abs1 des Gemeindesanitätsgesetzes 1971, LGBl. f.d. Burgenland Nr. 14/1972, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 28/1980 war bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 verfassungswidrig (unter Hinweis auf die Aufhebung des §40a PG 1965 mit Ev 16.03.88, G184/87 ua. und die gleichgelagerte Gesetzesprüfungssachen betreffenden Erkenntnisse G10/87 vom 17.06.88 und G174/88 vom 26.09.88).

Bei der Entscheidung über die Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof (auch) §25 Abs1 des Gemeindesanitätsgesetzes 1971 (in der erwähnten novellierten Fassung) anzuwenden, der den persönlichen Geltungsbereich des für die Landesbeamten als landesrechtliche Vorschrift sinngemäß geltenden Pensionsgesetzes 1965, mithin auch dessen (bis einschließlich 30. Juni 1988 anzuwendenden) §40a, auf die (Gemeinde- und) Kreisärzte ausdehnte. Da diese Ausdehnung des persönlichen Geltungsbereichs sprachlich in der im §25 Abs1 enthaltenen Wendung "die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, sowie" zum Ausdruck kommt, kann die Verfassungsmäßigkeitsprüfung auf diese Wendung beschränkt werden.

Da §40a des Pensionsgesetzes 1965 (idF der Novelle BGBl. 426/1985) als landesrechtliche Vorschrift zufolge §14 Z5 des Landesbeamtengesetzes 1985 idF der 3. Novelle (LGBl. 53/1988) ab 1. Juli 1988 nicht mehr anzuwenden ist, ist die geprüfte Wendung im §25 Abs1 des Gemeindesanitätsgesetzes 1971 seit diesem Zeitpunkt nicht mehr mit der festgestellten Verfassungswidrigkeit belastet. Der Verfassungsgerichtshof hatte sich daher auf den Ausspruch zu beschränken, daß diese Gesetzesstelle bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 verfassungswidrig war.

(Anlaßfall: Ev 15.03.90, B761/89 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes)

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, VfGH / Feststellung Wirkung, Dienstrecht, Ruhensbestimmungen, Verweisung Landes- auf Bundesrecht, Geltungsbereich (persönlicher) eines Gesetzes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:G10.1990

Dokumentnummer

JFR_10099685_90G00010_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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