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L2 DienstrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Pensionsordnung 1966, §39a idF der 7. Nov., LGBl. für Wien 34/1986; Feststellung der Verfassungswidrigkeit von dem Gleichheitsgebot widersprechenden Ruhensbestimmungen unter Hinweis auf die Erk. VfSlg. 11665/1988 und 11741/1988Spruch
1. Im §39a der Pensionsordnung 1966, LGBl. für Wien Nr. 19/1967, in der Fassung der 7. Nov. zur Pensionsordnung 1966, LGBl. Nr. 34/1986, waren verfassungswidrig: 1. Im §39a der Pensionsordnung 1966, LGBl. für Wien Nr. 19/1967, in der Fassung der 7. Nov. zur Pensionsordnung 1966, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1986,, waren verfassungswidrig:
die Wendungen "der Beamte oder", "Ruhe- oder" und "des Beamten 50 vH, das" in Abs1 erster Satz, "Ruhe- oder" und "beim Beamten 100 vH und" in Abs1 zweiter Satz sowie "dem Beamten oder" in Abs2.
2. Der Landeshauptmann von Wien ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Der Bf. des anhängigen Beschwerdeverfahrens B1141/87 ist ein Ruhestandsbeamter der Stadt Wien; er bezieht einen Ruhegenuß einschließlich der Haushaltszulage mit Steigerungsbeträgen für zwei Kinder. Im Hinblick auf ein Erwerbseinkommen des Bf. stellte der Berufungssenat der Stadt Wien mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom 8. September 1987 unter Bezugnahme auf §39a der Pensionsordnung 1966, LGBl. 19/1967, idF der 7. Nov. zur Pensionsordnung 1966, LGBl. 34/1986, fest, daß der ab 1. November 1986 gebührende Ruhebezug mit einem Betrag von monatlich S 4.139,50 (d.i. das halbe Anfangsgehalt eines Beamten der Verwendungsgruppe E) ruht. 1. Der Bf. des anhängigen Beschwerdeverfahrens B1141/87 ist ein Ruhestandsbeamter der Stadt Wien; er bezieht einen Ruhegenuß einschließlich der Haushaltszulage mit Steigerungsbeträgen für zwei Kinder. Im Hinblick auf ein Erwerbseinkommen des Bf. stellte der Berufungssenat der Stadt Wien mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom 8. September 1987 unter Bezugnahme auf §39a der Pensionsordnung 1966, Landesgesetzblatt 19 aus 1967,, in der Fassung der 7. Nov. zur Pensionsordnung 1966, Landesgesetzblatt 34 aus 1986,, fest, daß der ab 1. November 1986 gebührende Ruhebezug mit einem Betrag von monatlich S 4.139,50 (d.i. das halbe Anfangsgehalt eines Beamten der Verwendungsgruppe E) ruht.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde.
2. §39a Pensionsordnung (die in Prüfung gezogenen Stellen sind hervorgehoben) lautet:
"§39a
3.1. Aus Anlaß dieser Beschwerde hat der VfGH mit Beschluß vom 24. Juni 1988 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wendungen "der Beamte oder", "Ruhe- oder" und "des Beamten 50 vH, das" im ersten Satz des Abs1, weiters "Ruhe- oder" und "beim Beamten 100 vH und" im zweiten Satz des Abs1 und schließlich der Wendung "dem Beamten oder" im Abs2 des §39a der Pensionsordnung 1966, LGBl. 19/1967, idF der 7. Nov. zur Pensionsordnung 1966, LGBl. 34/1986, eingeleitet. 3.1. Aus Anlaß dieser Beschwerde hat der VfGH mit Beschluß vom 24. Juni 1988 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wendungen "der Beamte oder", "Ruhe- oder" und "des Beamten 50 vH, das" im ersten Satz des Abs1, weiters "Ruhe- oder" und "beim Beamten 100 vH und" im zweiten Satz des Abs1 und schließlich der Wendung "dem Beamten oder" im Abs2 des §39a der Pensionsordnung 1966, Landesgesetzblatt 19 aus 1967,, in der Fassung der 7. Nov. zur Pensionsordnung 1966, Landesgesetzblatt 34 aus 1986,, eingeleitet.
3.2. Der VfGH legte zu den Verfahrensvoraussetzungen und den Bedenken im Einleitungsbeschluß folgendes dar:
"4. Der VfGH geht vorläufig davon aus, daß die in Prüfung gezogenen Gesetzesstellen bei Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendet wurden, er sie daher bei Prüfung der an ihn gerichteten Beschwerde anzuwenden hätte, sodaß ihnen Präjudizialität im Sinne des Art140 Abs1 B-VG zukommen dürfte.
5. Der VfGH hegt gegen die in Prüfung gezogenen Gesetzesstellen das Bedenken, daß sie mit dem Gleichheitsgebot nicht vereinbar sind. Hiebei geht der Gerichtshof davon aus, daß jene Ruhensbestimmungen, die durch §40a des Pensionsgesetzes 1965 idF BGBl. 426/1985 festgelegt sind und Gegenstand des Gesetzesprüfungsverfahrens G184/87 waren, den hier maßgeblichen der PensionsO 1966 (§39a) weitgehend entsprechen, sodaß gegen die in Prüfung gezogenen Gesetzesstellen die sinngemäß gleichen verfassungsrechtlichen Überlegungen zutreffen, die zur Aufhebung des §40a im PensionsG 1965 idF BGBl. 426/1985 geführt haben (s. hiezu insbesondere die Ausführungen auf S. 22 bis 24 des Erkenntnisses G184/87 ua. vom 16. März 1988, aber auch VfGH 17.6.1988 G10/87, welches das Ruhen von Witwenversorgungsgenüssen nach §39a PensionsO 1966 idF der 6. Nov. betrifft; beide Erkenntnisse sind beigeschlossen)." 5. Der VfGH hegt gegen die in Prüfung gezogenen Gesetzesstellen das Bedenken, daß sie mit dem Gleichheitsgebot nicht vereinbar sind. Hiebei geht der Gerichtshof davon aus, daß jene Ruhensbestimmungen, die durch §40a des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung Bundesgesetzblatt 426 aus 1985, festgelegt sind und Gegenstand des Gesetzesprüfungsverfahrens G184/87 waren, den hier maßgeblichen der PensionsO 1966 (§39a) weitgehend entsprechen, sodaß gegen die in Prüfung gezogenen Gesetzesstellen die sinngemäß gleichen verfassungsrechtlichen Überlegungen zutreffen, die zur Aufhebung des §40a im PensionsG 1965 in der Fassung Bundesgesetzblatt 426 aus 1985, geführt haben (s. hiezu insbesondere die Ausführungen auf Sitzung 22 bis 24 des Erkenntnisses G184/87 ua. vom 16. März 1988, aber auch VfGH 17.6.1988 G10/87, welches das Ruhen von Witwenversorgungsgenüssen nach §39a PensionsO 1966 in der Fassung der 6. Nov. betrifft; beide Erkenntnisse sind beigeschlossen)."
4. Die Wiener Landesregierung sah von einer Äußerung im Gesetzesprüfungsverfahren im Hinblick auf die Erkenntnisse des VfGH vom 16. März 1988 G184/87 ua. und vom 17. Juni 1988 G10/87 sowie im Hinblick auf die durch die 8. Nov. zur Pensionsordnung 1966 mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1988 erfolgte Aufhebung des §39a der Pensionsordnung 1966 ab.
5. Der VfGH hat erwogen:
5.1. Die Prozeßvoraussetzungen des eingeleiteten Prüfungsverfahrens sind offenkundig gegeben (vgl. sinngemäß VfGH vom 17.6.1988 G10/87). 5.1. Die Prozeßvoraussetzungen des eingeleiteten Prüfungsverfahrens sind offenkundig gegeben vergleiche sinngemäß VfGH vom 17.6.1988 G10/87).
5.2. In der Sache bleibt der VfGH auf dem in seinem Erkenntnis vom 16. März 1988 G184/87 ua. eingenommenen Standpunkt, daß Ruhensbestimmungen in der gegebenen Art mit dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgebot nicht vereinbar sind (vgl. auch VfGH 17.6.1988 G10/1987, mit welchem Wendungen in Abs1 und 2 des §39a der Pensionsordnung 1966, LGBl. Nr. 19/1967, idF der 6. Nov. zur Pensionsordnung 1966, LGBl. Nr. 40/1984, als verfassungswidrig festgestellt wurden). Der Gerichtshof nimmt hiebei auf die Entscheidungsgründe seines angeführten Erkenntnisses vom 16. März 1988 G184/87 Bezug, die unter Berücksichtigung des Umstandes, daß das Pensionssystem des Pensionsgesetzes 1965 und das der Pensionsordnung 1966 einander weitreichend entsprechen (vgl. etwa §2 Abs1 des Pensionsgesetzes 1965 mit §2 Abs1 der Pensionsordnung 1966), sinngemäß auch über die verfassungsrechtliche Beurteilung im vorliegenden Gesetzesprüfungsfall voll zutreffen. Die in Prüfung stehenden Wendungen der Abs1 und 2 des §39a der Pensionsordnung 1966 idF der 7. Nov. zur Pensionsordnung 1966, LGBl. 34/1986, widersprechen sohin dem in der Bundesverfassung verankerten Gleichheitssatz. 5.2. In der Sache bleibt der VfGH auf dem in seinem Erkenntnis vom 16. März 1988 G184/87 ua. eingenommenen Standpunkt, daß Ruhensbestimmungen in der gegebenen Art mit dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgebot nicht vereinbar sind vergleiche auch VfGH 17.6.1988 G10/1987, mit welchem Wendungen in Abs1 und 2 des §39a der Pensionsordnung 1966, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1967,, in der Fassung der 6. Nov. zur Pensionsordnung 1966, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1984,, als verfassungswidrig festgestellt wurden). Der Gerichtshof nimmt hiebei auf die Entscheidungsgründe seines angeführten Erkenntnisses vom 16. März 1988 G184/87 Bezug, die unter Berücksichtigung des Umstandes, daß das Pensionssystem des Pensionsgesetzes 1965 und das der Pensionsordnung 1966 einander weitreichend entsprechen vergleiche etwa §2 Abs1 des Pensionsgesetzes 1965 mit §2 Abs1 der Pensionsordnung 1966), sinngemäß auch über die verfassungsrechtliche Beurteilung im vorliegenden Gesetzesprüfungsfall voll zutreffen. Die in Prüfung stehenden Wendungen der Abs1 und 2 des §39a der Pensionsordnung 1966 in der Fassung der 7. Nov. zur Pensionsordnung 1966, Landesgesetzblatt 34 aus 1986,, widersprechen sohin dem in der Bundesverfassung verankerten Gleichheitssatz.
6. Da der Wiener Landesgesetzgeber dem Erkenntnis des VfGH vom 16. März 1988 G184/87 ua. aus eigenem Rechnung getragen und §39a der Pensionsordnung 1966 durch die 8. Nov. zur Pensionsordnung 1966, LGBl. Nr. 32/1988, gemäß deren ArtIV mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1988 aufgehoben hat, sodaß die in Prüfung stehenden Wendungen nicht mehr dem geltenden Rechtsbestand angehören, hatte sich der Gerichtshof auf den Ausspruch zu beschränken, daß diese in Prüfung gezogenen Gesetzesstellen verfassungswidrig waren. 6. Da der Wiener Landesgesetzgeber dem Erkenntnis des VfGH vom 16. März 1988 G184/87 ua. aus eigenem Rechnung getragen und §39a der Pensionsordnung 1966 durch die 8. Nov. zur Pensionsordnung 1966, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1988,, gemäß deren ArtIV mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1988 aufgehoben hat, sodaß die in Prüfung stehenden Wendungen nicht mehr dem geltenden Rechtsbestand angehören, hatte sich der Gerichtshof auf den Ausspruch zu beschränken, daß diese in Prüfung gezogenen Gesetzesstellen verfassungswidrig waren.
7. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Die Verpflichtung des Landeshauptmannes zur Kundmachung der getroffenen Feststellung stützt sich auf Art140 Abs5 erster und zweiter Satz B-VG.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß §19 Abs4 Z2 VerfGG 1953 abgesehen werden.
Schlagworte
Dienstrecht, RuhensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:G174.1988Dokumentnummer
JFT_10119074_88G00174_00