RS Vwgh 1994/10/28 92/17/0046

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Veröffentlicht am 28.10.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
55 Wirtschaftslenkung

Norm

BAO §20;
MOG 1985 §13 Abs2 Z5 idF 1991/380;
VwRallg;

Rechtssatz

Der unbestimmte Gesetzesbegriff "aus Gründen der Billigkeit" in § 13 Abs 2 Z 5 MOG 1985 idF BGBl Nr 1991/380 ist in gleicher Weise auszulegen wie der Begriff der "Billigkeit" in § 20 BAO; das heißt, daß diesem Begriff die Bedeutung von "Angemessenheit in bezug auf berechtigte Interessen der Partei" beizumessen ist (Hinweis E 17.11.1993, 93/17/0084). Bei Beurteilung der "Angemessenheit in bezug auf berechtigte Interessen der Partei" wird jedoch nicht allein auf die Entfernung zwischen dem milcherzeugenden Betrieb und der Krankenanstalt abzustellen sein; vielmehr wird es darauf ankommen, ob bei einer Gesamtbetrachtung - insbesondere unter Berücksichtigung der aus dem Transport erwachsenden Kostenbelastung und der auch vom Ausnahmewerber ins Treffen geführten besonderen Zielsetzung eines Ordensspitals - berechtigte Interessen an einer Selbstversorgung vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170046.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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