RS Vwgh 1994/10/28 93/17/0117

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Veröffentlicht am 28.10.1994
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Index

L37306 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Steiermark
L74006 Fremdenverkehr Tourismus Steiermark
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

FremdenverkehrsabgabeG Stmk 1980 §9c Abs1 idF 1990/023;
StbG 1985 §5 Abs1;

Rechtssatz

Es ist unerheblich, ob die in § 5 Abs 1 StbG 1985 genannte Absicht einen Ort, bis auf weiteres zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu wählen, darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben. Der Frage, wo der Abgabepflichtige einen ordentlichen Wohnsitz hat, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Nach der Bestimmung des § 9c Abs 1 Stmk FremdenverkehrsabgabeG ist die Frage des ordentlichen Wohnsitzes nämlich nur insofern von Relevanz, als an sie die Beweislastregel des zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle anknüpft (Hinweis E 18.3.1994, 92/17/0196; E 23.6.1994, 92/17/0026).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993170117.X02

Im RIS seit

28.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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