TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/23 92/17/0026

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Veröffentlicht am 23.06.1994
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Index

L37306 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Steiermark;
L74006 Fremdenverkehr Tourismus Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

B-VG Art7 Abs1;
FremdenverkehrsabgabeG Stmk 1980 §1 idF 1990/023;
FremdenverkehrsabgabeG Stmk 1980 §9a Abs2;
FremdenverkehrsabgabeG Stmk 1980 §9a;
FremdenverkehrsabgabeG Stmk 1980 §9c Abs1;
FremdenverkehrsabgabeG Stmk 1980 §9c;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Kramer und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Raunig, über die Beschwerde 1. des Ing. KS und 2. der GS, beide in M, beide vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in J, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Dezember 1991, Zl. 7 - 48 Sche 39/5 - 1991, betreffend Fremdenverkehrsabgabe für das Jahr 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 11. September 1991 schrieb der Bürgermeister der Gemeinde XY "gemäß § 1 und § 9a bis § 9d des Steiermärkischen Fremdenverkehrsabgabegesetzes, LGBl. Nr. 54/1980, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 24/1982, 55/1984 und 23/1990" (im folgenden: Stmk FrAbgG), den Beschwerdeführern als grundbücherlichen Eigentümern der Ferienwohnung, die nicht den ordentlichen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311) bilde, mit der Anschrift XY 82 a, für das Jahr 1990 die Fremdenverkehrsabgabe in Höhe von S 762,-- vor.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung und brachten darin im wesentlichen vor, insbesondere im Hinblick auf ihre Einwendung, daß es sich beim Wohnobjekt XY 82 a um einen ordentlichen Wohnsitz handle, hätte die Behörde erster Instanz alle in Betracht kommenden Beweise aufnehmen müssen. Insbesondere hätte die Abgabenbehörde einen Ortsaugenschein vornehmen und die Beschwerdeführer zur Frage, ob es sich überhaupt um eine Ferienwohnung im Sinne des Gesetzes handle, einvernehmen müssen. Dadurch aber, daß die Behörde a priori davon ausgegangen sei, daß es sich beim genannten Wohnobjekt um eine Ferienwohnung handle, sei ihr ein wesentlicher Verfahrensfehler unterlaufen. Die Beschwerdeführer hätten sich nämlich in XY 82 a mit der schon aus dem Ausbau des Wohnobjektes hervorgehenden Absicht niedergelassen, diesen Ort bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Da diese Wohnung der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes diene, sei sie keine Ferienwohnung. Es sei "für das Bestehen einer Abgabepflicht auch nicht erforderlich, daß in der Wohnung auch tatsächlich Nächtigungen durchgeführt" würden.

Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 1991 teilte der Erstbeschwerdeführer der belangten Behörde mit, sein Wohnsitz XY 82 a sei eines der beiden Zentren seines Lebensbereiches und kein Ferienwohnsitz. Er sei seit 4 Jahren in Pension und verbringe seine Zeit alternativ in XY und in Wien bzw. M; Aufzeichnungen über die jeweiligen Aufenthaltszeiten führe er nicht.

Auf eine weitere Anfrage der belangten Behörde teilten die Beschwerdeführer mit, daß sie sich "zu einem Drittel ihrer gesamten Zeit in XY und den Rest aufgeteilt in Wien bzw. M aufhalten". Dazu werde ergänzend ausgeführt, daß sich der Aufenthalt völlig unabhängig von irgendwelchen Wochenenden oder sonstigen bestimmten Tagen gestalte, sondern XY genauso den Lebensmittelpunkt bilde wie die anderen Wohnsitze. Daß das Autokennzeichen ein Wiener Kennzeichen und das Finanzamt und die Wählerevidenz in Wien bzw. M seien, sei darauf zurückzuführen, daß die Beschwerdeführer das Einfamilienhaus in XY erst vor 15 Jahren erworben und seitdem keine Veranlassung gehabt hätten, diese Dinge zu ändern.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Steiermärkische Landesregierung die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab. Sie führte hiezu im wesentlichen aus, für den Tatbestand des ordentlichen Wohnsitzes einer Person sei ein nicht nur vorübergehender Aufenthalt mit der Absicht, diesen Ort bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Rechtsverhältnisse und Geschäfte frei zu wählen, erheblich. Eine Aufenthaltnahme für eine mehr oder weniger ungenau bestimmte Zeit - nichts anderes lasse sich dem Akteninhalt in Ansehung des hier zu beurteilenden Sachverhalts entnehmen ("... sich die Ehegatten ... zu einem Drittel ihrer gesamten Zeit in XY und den Rest aufgeteilt in Wien bzw. M aufhalten") - vermöge einen ordentlichen Wohnsitz nicht zu begründen. Daraus sowie insbesondere aus den Angaben der Beschwerdeführer in der Beilage zum Schriftsatz vom 12. November 1991 über Wählerevidenz, Kraftfahrzeugstandort und Wohnsitzfinanzamt, die als ausreichendes Indiz für den ordentlichen Wohnsitz in Wien bzw. M zu werten seien, ergebe sich, daß die gemäß § 9c Abs. 1 Stmk FrAbgG rechtserhebliche Tatsache des Vorliegens einer Unterkunft, die nicht den ordentlichen Wohnsitz einer Person bilde, zutreffe. Derartige Wohnungen gälten als Ferienwohnungen im Sinne des § 9a Abs. 2 Stmk FrAbgG, sofern der Abgabepflichtige nicht das Gegenteil nachweise.

Der Einwand der Beschwerdeführer, die Begründung der Abgabepflicht setze voraus, daß zum Tatbestandselement eines nicht ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes die weitere Voraussetzung eines Zusammenhanges mit "Aufenthalten an Wochenenden oder sonstigen bestimmten Tagen" hinzuträte, vermöge eine Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht zu erweisen; die behauptete rechtserhebliche Tatsache eines Zusammenhanges mit Freizeit, Wochenenden, Urlaub und Ferien lasse sich jedenfalls in Hinsicht auf die Legaldefinition des Begriffes "Ferienwohnung" (arg.: "oder auch nur zeitweise für nichtberufliche Zwecke als Wohnstätte dient") nicht dem normativen Gehalt des § 9a Abs. 2 Stmk FrAbgG entnehmen.

Die in der Berufung behauptete Objektnutzung in Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit sei - ungeachtet der durch § 9c Abs. 1 Stmk FrAbgG dem Abgabepflichtigen auferlegten Beweislast - durch keinerlei konkrete Angaben erhärtet worden und stehe auch im Widerspruch mit der Angabe in der Beilage zum Schriftsatz vom 12. November 1991 ("kein Arbeitsplatz - Pensionist").

Auf Grund des somit gewonnenen Tatsachenbildes erweise sich die von den Beschwerdeführern beantragte Vornahme eines Augenscheines bzw. die Einvernahme von Zeugen zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes nach der Lage des Falles nicht als zweckdienlich, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt ihres Vorbringens erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung von Fremdenverkehrsabgabe verletzt. Sie beantragen, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Beschwerdeführer seien Pensionisten und hätten sich zwei Wohnstätten zur Deckung ihres ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes gewählt. Eine davon sei das Wohnobjekt XY Nr. 82 a. Daß sie sich dort zeitlich etwas weniger im Jahresdurchschnitt aufhielten als in M, ändere nichts daran, daß diese Wohnstätte ebenfalls dem ganzjährig gegebenen Wohnbedarf diene. Das Haus XY Nr. 82 a werde nicht nur an Wochenenden, während des Urlaubes oder in den Ferien benützt, sondern ganzjährig in regelmäßigen Intervallen zur Deckung des Wohnbedarfes aufgesucht, wobei insbesondere ihr Pensionistendasein ihnen eine ungebundene Zeiteinteilung erlaube und sie sich vor allem nach den Jahreszeiten ihren ständigen Wohnsitz einteilen könnten, ohne daß gesagt werden könne, daß sie sich da oder dort in einer Ferienwohnung befänden. Beide Wohnstätten seien gleich für den ganzjährig gegebenen Wohnbedarf ausgestattet und zu einer ganzjährigen Bewohnung benutzbar. Die Beschwerdeführer führen daher nicht etwa zu Erholungszwecken, für ein Wochenende oder zur Verbringung eines Urlaubes nach XY, sondern wechselten je nach Wetter und Laune und familiärer Gegebenheiten ständig den Wohnsitz. Die zeitliche Komponente spiele insofern eine wesentliche Rolle, als daß daraus der Begriff "ganzjährig gegebener Wohnbedarf" aufgefüllt werde, ohne daß aber die Schlußfolgerung zu ziehen sei, es könne nur dann von der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes die Rede sein, wenn die Beschwerdeführer ihre überwiegende Zeit in dieser Wohnung verbrächten. Auch eine gegenüber einer zweiten Wohnung zeitlich weniger in Anspruch genommene Wohngelegenheit könne den ganzjährig gegebenen Wohnbedarf decken.

Wenn die belangte Behörde weiters in der Begründung die Schlußfolgerung ziehe, daß eine Aufenthaltnahme für eine mehr oder weniger ungenau bestimmte Zeit - nichts anderes ließe sich dem Akteninhalt in Ansehung des Sachverhaltes entnehmen - einen ordentlichen Wohnsitz nicht zu begründen vermöge, so setze sie einen Sachverhalt voraus, den sie nicht erhoben habe und der von den tatsächlichen Gegebenheiten im wesentlichen abweiche. Aus dem Akteninhalt lasse sich konkret entnehmen, daß die Beschwerdeführer einen Großteil ihrer gesamten Zeit - zumindest ein Drittel - in XY verbracht hätten. Allein die Tatsache, daß die Beschwerdeführer mehrere ordentliche Wohnsitze hätten, lasse keineswegs den Schluß zu, daß ein anderer Wohnsitz nur mehr als Ferienwohnung in Betracht komme. Die belangte Behörde hätte durch entsprechende Beweisaufnahmen, insbesondere durch Aufnahme der von den Beschwerdeführern angebotenen Beweismittel, näher überprüfen müssen, wie sich der Aufenthalt an den einzelnen Wohnsitzen gestaltet habe. Die Unterstellung, die Beschwerdeführer hätten das Wohnobjekt XY Nr. 82 a nur im Zusammenhang mit "Freizeit, Wochenenden, Urlaub und Ferien" benützt, sei unrichtig und stehe im Widerspruch zur Feststellung, daß es sich bei den Beschwerdeführern um Pensionisten handle, die unabhängig von einer Wocheneinteilung ihre Zeit in diesem Objekt verbringen und so ihren ganzjährig gegebenen Wohnbedarf befriedigen könnten.

1.4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Nicht strittig ist, daß der Abgabenvorschreibung nur der nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 23/1990 zum Stmk FrAbgG 1980 liegende Bemessungszeitraum des Jahres 1990 zugrundegelegt wurde.

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Stmk FrAbgG 1980 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 23/1990 lauten auszugsweise wie folgt:

"§ 1

In der Steiermark wird eine Fremdenverkehrsabgabe von Nächtigungen und eine Fremdenverkehrsabgabe von Ferienwohnungen eingehoben. Die Fremdenverkehrsabgabe von Nächtigungen ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe im Sinne des § 6 Z. 4 lit. a, die Fremdenverkehrsabgabe von Ferienwohnungen eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne des § 6 Z. 5 des Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45.

...

§ 9a

(1) Für Ferienwohnungen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine jährliche Abgabe zu leisten.

(2) Eine Ferienwohnung ist eine Wohnung oder sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dient, sondern überwiegend zu Aufenthalten während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder auch nur zeitweise für nichtberufliche Zwecke als Wohnstätte dient.

(3) Abgabepflichtig ist der grundbücherliche Eigentümer der Ferienwohnung, Miteigentümer sind Gesamtschuldner gemäß § 4 Stmk. Landesabgabenordnung (LGBl. Nr. 158/1963 in der jeweils geltenden Fassung).

...

§ 9c

(1) Eigentümer bzw. Miteigentümer von Häusern und Wohnungseigentümer haben als Abgabepflichtige der Gemeinde unter Angabe der Größe der Nutzfläche jede Wohnung mitzuteilen, die nicht den ordentlichen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311) einer Person bildet. Derartige Wohnungen gelten als Ferienwohnungen im Sinne des § 9a Abs. 2, sofern der Abgabenpflichtige nicht das Gegenteil nachweist.

..."

2.2. Vorweg sei bemerkt, daß auch ein Haus als "sonstige Unterkunft" im Sinne des § 9a Abs. 2 Stmk FrAbgG und damit als Ferienwohnung in Betracht kommt (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 18. März 1994, Zlen. 92/17/0071, 92/17/0182 und 92/17/0200).

2.3. Die von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens relevierte Frage des ordentlichen Wohnsitzes spielt NUR im Zusammenhang mit der Beweislastregel des § 9c Abs. 1 zweiter Satz Stmk FrAbgG eine Rolle. Die genannte Beweislastregel greift nur dann ein, wenn der Eigentümer etc. die betreffende Wohnung der Gemeinde als eine solche gemeldet hat, die nicht den ordentlichen Wohnsitz einer Person bildet. Daß eine solche Meldung im Beschwerdefall erfolgt wäre, wurde nicht festgestellt und ist auch nicht aktenkundig. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid sowie in der Beschwerde zur Frage des ordentlichen Wohnsitzes gehen daher ins Leere. Das Vorliegen einer Ferienwohnung war vielmehr ausschließlich nach den Merkmalen des § 9a Abs. 2 Stmk FrAbgG zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 91/17/0067).

2.4. Was nun das Vorliegen einer Ferienwohnung - beurteilt an Hand der Tatbestandsmerkmale des § 9a Abs. 2 Stmk FrAbgG - anlangt, so ist unbestritten, daß die in Rede stehende Unterkunft im Bemessungszeitraum "zeitweise für nichtberufliche Zwecke als Wohnstätte gedient" hat. Zu diesem Tatbestandsmerkmal hat der Verwaltungsgerichtshof aus Anlaß einer gleichfalls von einem Pensionisten erhobenen Beschwerde ausgesprochen, es komme bei dem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal, daß die Wohnung "auch nur zeitweise für nichtberufliche Zwecke als Wohnstätte dient", nicht darauf an, daß es sich dabei um einen "ähnlich langen Zeitraum" handeln müsse, wie "bei Ferien-, Freizeit-, Urlaubs- und Wochenendaufenthalten". Der Gesetzgeber habe vielmehr erkennbar mit der genannten Umschreibung in der Art einer Generalklausel ein allgemeines, in der Beispielsaufzählung des dritten Halbsatzes des § 9a Abs. 2 Stmk FrAbgG subsidiäres Tatbestandselement normiert (arg.: "... oder auch ..."), ohne eine Verknüpfung mit den vorgenannten Beispielsfällen zu treffen (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 91/17/0067, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird). Der Verwaltungsgerichtshof hält an dieser Auffassung fest.

Daß aber die streitgegenständliche Unterkunft (für sich allein) der Deckung eines GANZJÄHRIG gegebenen Wohnbedarfes der Beschwerdeführer - oder irgend jemandes anderen - gedient habe, wurde von den Beschwerdeführern gar nicht behauptet; die Beschwerdeführer haben vielmehr im Verwaltungsverfahren und auch in der Beschwerde behauptet, daß sie ein Drittel ihrer gesamten Zeit in XY ("und den Rest aufgeteilt in Wien bzw. M") verbracht hätten.

Im Hinblick auf diese Behauptungen der Beschwerdeführer, die auch die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid sachverhaltsbezogen, wenn auch im Zusammenhang mit der Frage des ordentlichen Wohnsitzes, zugrundelegt, kann der von ihnen in der Unterkunft in XY tatsächlich befriedigte Wohnungsbedarf nicht als ein ganzjährig gegebener Wohnbedarf im Sinne des § 9a Abs. 2 Stmk FrAbgG beurteilt werden. Die Unterkunft diente daher im Bemessungszeitraum nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes der Beschwerdeführer oder irgend jemandes anderen.

Die Verfahrensrüge der Beschwerdeführer erweist sich somit bei der dargestellten Sach- und Rechtslage als nicht zielführend.

2.5. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Gesetzesbestimmungen sind nicht entstanden. Es liegt vielmehr innerhalb des finanzpolitischen Handlungsspielraumes des Landesgesetzgebers, eine Wohnung, die auch nur zeitweise für nichtberufliche Zwecke als Wohnstätte dient, als abgabenpflichtige Ferienwohnung zu definieren. Insbesondere sind beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken dagegen entstanden, daß der Gesetzgeber Wohnungen dieser Art abgabenrechtlich gleich behandelt und nicht danach differenziert, ob sie von berufstätigen Personen oder von Pensionisten nur zeitweise bewohnt werden.

2.6. Auf Grund obiger Ausführungen ist dargetan, daß es sich bei der gegenständlichen Wohnung in der Tat um eine Ferienwohnung im Sinne des § 9a Abs. 2 Stmk FrAbgG handelt, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

2.8. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170026.X00

Im RIS seit

28.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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