RS Vwgh 1994/11/4 94/16/0177

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Veröffentlicht am 04.11.1994
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Index

21/02 Aktienrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

AktG 1965 §219 Z1;
GrEStG 1987 §1 Abs1;
GrEStG 1987 §4 Abs1;
GrEStG 1987 §5;

Rechtssatz

Daß der Vermögensübergang (nur) notwendige Folge der Vereinigung der Aktiengesellschaften ist, steht einer Beurteilung der Veschmelzung als Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs 1 GrEStG 1987 nicht entgegen. Auch der Umstand, daß es zwischen der aufnehmenden Gsellschaft und der übertragenden Gesellschaft zu keinem "Leistungsaustausch" kommt, ist für die Beurteilung als Erwerbsvorgang nicht maßgeblich. Die Vorschriften des Grunderwerbsteuergesetzes sind nämlich keineswegs auf entgeltliche Erwerbsvorgänge beschränkt (Hinweis E 9.1.1952, 684/50, VwSlg 520 F/1952, und 21.1.1982, 81/16/0021, VwSlg 5646 F/1982). Der Begriff der Gegenleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ein dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff, der über den bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht (Hinweis E 17.12.1992, 91/16/0053). Auch bei einer Verschmelzung durch Aufnahme ist - wie schon aus § 219 Z 1 AktG erkennbar ist - eine Gegenleistung vorhanden (Hinweis BFH 18.7.1979, II R/59/73, BStBL 1979 II 683; BFH 29.1.1992, II R 36/89, BStBl II 418).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994160177.X02

Im RIS seit

07.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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