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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §289 Abs2;Rechtssatz
Ein zweitinstanzlicher, ein Rechtsmittel abweisender Bescheid ist so zu werten, als ob die Rechtsmittelbehörde einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen hätte, der fortan an die Stelle dieses Bescheides tritt und dessen Wirksamkeit völlig verdrängt (Hinweis E 6.11.1991, 90/13/0282, 0283). Es widerspricht keineswegs dem Gesetz, wenn sich die Berufungsbehörde im Spruch des Berufungsbescheides darauf beschränkt, iSd § 289 Abs 2 BAO die Abweisung des Rechtsmittels auszusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994130213.X05Im RIS seit
11.07.2001