RS Vwgh 1994/11/9 94/03/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §39 Abs2;
StVO 1960 §45 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/05 94/03/0080 1 (hier: wirtschaftliche Auswirkungen der Fußgängerzone mangels jederzeitiger Zufahrtsmöglichkeit zum Geschäftslokal)

Stammrechtssatz

Beruft sich der Antragsteller auf das Vorliegen eines erheblichen wirtschaftlichen Interesses an der beantragten Ausnahmegenehmigung, so bedarf es ungeachtet dessen, daß die Behörde gemäß § 39 AVG verpflichtet ist, von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, eines konkreten, einer Überprüfung zugänglichen Vorbringens des Antragstellers über die wirtschaftlichen Auswirkungen der Kurzparkzonenregelung auf seinen Betrieb (Hinweis E 4.2.1994, 93/02/0202). Mit dem bloß allgemein gehaltenen Vorbringen, wonach bei Nichterteilung der Ausnahmegenehmigung insbesondere der Ablauf des Betriebes, die Interessen der Klienten und damit auch das Einkommen der Rechtsanwaltskanzlei des Antragstellers erheblich gestört bzw beeinträchtigt werden und durch die Gefahr von Fristversäumungen unwiederbringliche Nachteile sowie Haftungsfälle drohen, das nicht einmal andeutungsweise den Umfang des wirtschaftlichen Schadens erkennen läßt, wird diesem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030148.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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