RS Vwgh 1994/11/16 92/12/0118

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Veröffentlicht am 16.11.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
72/13 Studienförderung

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59;
StudFG 1983 §2 Abs1 lita;
StudFG 1983 §2 Abs3 litb;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides stützt sich die belangte Behörde ausschließlich auf § 2 Abs 3 lit b StudFG (Überschreitung der Anspruchsdauer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes). In der Begründung führt sie als zusätzlichen Versagungstatbestand das Nichtvorliegen der sozialen Bedürftigkeit (§ 2 Abs 1 lit a StudFG iVm § 3 bis § 7 und § 13 StudFG) an. Wegen der Eindeutigkeit des Spruches kann die Begründung nicht zu dessen Auslegung herangezogen werden. Der VwGH geht daher davon aus, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid im Ergebnis nur auf § 2 Abs 3 lit b StudFG gestützt hat; dies hindert allerdings den VwGH nicht, im Beschwerdefall auch die Frage zu prüfen, ob der von der belangten Behörde lediglich in der Begründung angeführte weitere Versagungstatbestand geeignet ist, das Ergebnis des angefochtenen Bescheides zu rechtfertigen (hier käme die belangte Behörde nicht zu einem anderen Bescheid, weil das weitere Versagungsargument sachverhaltsmäßig unbestritten geblieben ist).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992120118.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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