RS Vwgh 1994/11/16 92/12/0118

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Veröffentlicht am 16.11.1994
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72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1983 §2 Abs3 litb;
StudFG 1983 §2 Abs3 litg;

Rechtssatz

Eine unfallsbedingte Studienverzögerung im ersten Studienabschnitt, die dort nach dem StudFG keine hinreichende Berücksichtigung gefunden hat, hat nicht automatisch (gleichsam als Ausgleich für eine bisher nicht erfolgte hinreichende Berücksichtigung) zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer im zweiten Studienabschnitt zu führen. Dies deshalb, weil die Bedeutung eines besonders wichtigen Grundes für den jeweils geltend gemachten Anspruch auf Studienbeihilfe zu prüfen ist und der erfolgreiche Abschluß eines Studienabschnittes durch die Diplomprüfung im allgemeinen nach dem StudFG eine Zäsur in dem Sinne darstellt, daß er keine "Fernwirkung" auf den noch abzulegenden fehlenden Studienabschnitt hat (vgl aber zB die Ausnahme nach § 2 Abs 3 lit g StudFG).

Schlagworte

Überschußbestände an landwirtschaftlichen Produkten Landwirtschaftliche Überproduktion Überschußbestand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992120118.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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