RS Vwgh 1994/11/17 93/09/0167

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Veröffentlicht am 17.11.1994
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

GewO 1973 §103 Abs1 litb Z25;
HKG 1946 §42 Abs4;
HKG 1946 §57a Abs4;

Beachte

Wirtschaftskammer Österreich

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/15 92/04/0105 1

Stammrechtssatz

Ein "Streitfall" nach § 42 Abs 4 HKG hat eine gemeinsame Angelegenheit zum Gegenstand (Hinweis E 27.5.1986, 85/04/0098). Ein Streitfall im Sinne dieser Gesetzesstelle liegt demnach vor, wenn die Fachgruppenzugehörigkeit im Einzelfall zwischen Fachorganisationen oder zwischen diesen und den betreffenden Kammermitgliedern strittig ist. Daß es sich um einen "Streitfall" dieser Art auch in Ansehung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 42 Abs 4 zweiter Satz HKG handelt, ergibt sich in Ansehung der Feststellung einer Grundumlagenverpflichtung insbesondere auch aus einer systematsichen Betrachtungsweise dieser Bestimmung mit der des § 57a Abs 4 zweiter Satz HKG, wonach die Beschlußfassung über die Grundumlagepflicht beim Gemischtwarenhandel der Landeskammer nach Anhörung der Sektion Handel obliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090167.X08

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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