RS Vfgh 1990/6/15 G87/89

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Veröffentlicht am 15.06.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art83 Abs2 B-VG Art135 Abs1 B-VG Art135 Abs2 B-VG Art140 Abs1 / Allg VwGG §14 Abs1 VwGG §14 Abs2

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit der Regelung der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof durch den Berichterstatter ohne Senatsbeschluß; keine Verletzung des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter; kein Verstoß gegen das Prinzip der festen Geschäftsverteilung

Rechtssatz

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 3992/1961 ausgesprochen und in VfSlg. 7376/1974 wiederholt hat, sind zur Antragstellung nach Art140 B-VG jene Organe des Verwaltungsgerichtshofes legitimiert, "die bei der Entscheidung über eine Rechtssache ein Gesetz, gegen welches sie aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit Bedenken hegen, anzuwenden haben". Da gemäß §14 Abs2 VwGG über den Antrag, einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, der gemäß §14 Abs1 VwGG vom Präsidenten bestellte Berichter ohne Senatsbeschluß (- und daher nur dieser - ) zu entscheiden hat, ist auch der Berichter das zur Antragstellung nach Art140 B-VG legitimierte Organ des Verwaltungsgerichtshofes.

Dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes, im §14 Abs2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10 (VwGG), die Worte "sowie Entscheidungen über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen," als verfassungswidrig aufzuheben, wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung, welche gemäß §14 Abs2 VwGG vom Berichter ohne Senatsbeschluß getroffen wird, stellt eine akzessorische, begleitende Aufgabe im Rahmen des Verfahrens dar, welche nicht der erkennenden Tätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zuzuordnen ist, die Art135 Abs1 B-VG den Senaten vorbehält. Da die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung eine Tätigkeit im Rahmen der Rechtsprechung darstellt, welche zwar im Zusammenhang mit der vom Senat zu treffenden Entscheidung steht, aber nicht zu den erkennenden Aufgaben zu zählen ist, welche die Bundesverfassung ausschließlich den Senaten des Verwaltungsgerichtshofes vorbehält, liegt auch der vom Verwaltungsgerichtshof behauptete Verstoß gegen Art83 Abs2 B-VG nicht vor.

Aus dem vom Verwaltungsgerichtshof herangezogenen Prinzip der festen Geschäftsverteilung gemäß Art135 Abs2 B-VG läßt sich kein verfassungsrechtliches Verbot ableiten, die Erledigung einer bestimmten, der Entscheidung in der Sache vorangehenden richterlichen Aufgabe einem solchen einzelnen Richter zu überlassen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Verwaltungsgerichtshof, Gericht Organisation, Geschäftsverteilung, Berichterstatter VwGH, Wirkung aufschiebende VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:G87.1989

Dokumentnummer

JFR_10099385_89G00087_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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