RS Vwgh 1994/11/24 94/16/0248

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Veröffentlicht am 24.11.1994
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §252 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/16/0249

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/10 89/14/0062 1

Stammrechtssatz

Gemäß § 252 Abs 1 BAO können von einem Feststellungsbescheid abgeleitete Bescheide nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Derartige Einwände sind vielmehr bereits mit Berufung gegen den Feststellungsbescheid, der als Grundlagenbescheid wirkt, vorzubringen. Die Berufung des Abgabenpflichtigen war daher insoweit abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994160248.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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