TE Vfgh Beschluss 2004/9/7 B1052/04

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Veröffentlicht am 07.09.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §464 Abs3

Spruch

Der Antrag des Ing. M U auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 6. Februar 2004, Zl. ..., wird a b g e w i e s e n.

Begründung

Begründung:

Mit dem am 11. August 2004 persönlich eingebrachten Antrag begehrt der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe (einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes) zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 6. Februar 2004, Zl. ...

Wie sich aus dem vom Verfassungsgerichtshof eingeholten Verwaltungsakt ergibt, wurde dieser Bescheid dem Antragsteller zu Handen des von ihm für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat bevollmächtigten Rechtsanwaltes am 28. Juni 2004 zugestellt. Da die sechswöchige Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG zum Zeitpunkt der Überreichung des vorliegenden Antrages schon verstrichen war, trat eine Unterbrechung dieser Frist nicht ein (§464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG); eine künftige Beschwerde erwiese sich daher als verspätet.

Bei dieser Sach- und Rechtslage war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) abzuweisen (vgl. zB VfSlg. 14582/1996; VfGH 17.3.1999, B311/99).

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1052.2004

Dokumentnummer

JFT_09959093_04B01052_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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