RS Vwgh 1994/11/25 94/19/0211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §1;
AsylG 1968 §7 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft bildet einen von dem Ausspruch über die Aufenthaltsberechtigung iSd § 7 Abs 2 AsylG trennbaren Spruchteil. Richtet sich die Berufung des Asylwerbers NUR gegen den Abspruch gemäß § 7 Abs 2 AsylG, dann ist es der Berufungsbehörde versagt, über die in erster Instanz festgestellte Flüchtlingseigenschaft negativ zu entscheiden (Hinweis E 22.5.1985, 84/01/0272).

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190211.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten