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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art83 Abs2 Tir GVG 1983 §10 Abs3Leitsatz
Kein Entzug des gesetzlichen Richters durch die Ab- statt Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung einer Bieterbewilligung für einen zweiten Wiederversteigerungstermin; Rechtskraft der Versagung einer Bieterbewilligung für den ersten WiederversteigerungsterminRechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid wird der Beschwerdeführerin die Bieterbewilligung für einen z w e i t e n Wiederversteigerungstermin gemäß §10 Abs3 Tir. GVG 1983 verweigert. Seit dem ersten Wiederversteigerungsverfahren hat sich die Sach- und Rechtslage nicht verändert. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis VfSlg. 10890/1986 dargelegt hat, steht einem Ansuchen um Bieterbewilligung für einen zweiten Wiederversteigerungstermin bei unveränderter Sach- und Rechtslage die rechtskräftige Versagung einer Bieterbewilligung für den ersten Wiederversteigerungstermin entgegen. Der Antrag auf Bieterbewilligung wäre, nachdem ein solcher für den ersten Wiederversteigerungstermin rechtskräftig abgewiesen worden war, im zweiten Rechtsgang zurückzuweisen gewesen, da es sich hiebei um ein- und dasselbe (Wiederversteigerungs-)Verfahren handelt. Eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte - insbesondere des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter - ist jedoch durch die Abweisung der Berufung anstelle ihrer Zurückweisung, wie der Verfassungsgerichtshof insbesondere in VfSlg. 10348/1985 ausgesprochen hat, ausgeschlossen.
Schlagworte
Auslegung eines Bescheides, Grundverkehrsrecht, Versteigerung exekutive, Bescheid Rechtskraft, Rechtskraft BescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B658.1990Dokumentnummer
JFR_10099373_90B00658_01