TE Vfgh Erkenntnis 1990/6/27 B658/90

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Veröffentlicht am 27.06.1990
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art83 Abs2 Tir GVG 1983 §10 Abs3

Leitsatz

Kein Entzug des gesetzlichen Richters durch die Ab- statt Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung einer Bieterbewilligung für einen zweiten Wiederversteigerungstermin; Rechtskraft der Versagung einer Bieterbewilligung für den ersten Wiederversteigerungstermin

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Bei einer am 15. Dezember 1988 durchgeführten Zwangsversteigerung erwarb die B Gesellschaft m.b.H. durch Zuschlag des Bezirksgerichtes Hall i.T. die Liegenschaft EZ 81004 KG Fritzens und die EZ 90025 KG Fritzens samt Landwirtschaft um ein Meistbot von S 20,550.000,--.

Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde Fritzens vom 13. Februar 1989 wurde diesem Rechtserwerb gemäß §§4 Abs1 und 6 Abs1 lit. c des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1983 (künftig: GVG 1983) die Zustimmung versagt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 22. Juni 1989 abgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. November 1989, B886/89, als unbegründet abgewiesen.

1.2. Zu der für 19. Oktober 1989 anberaumten (ersten) Wiederversteigerung der unter 1.1. näher bezeichneten Liegenschaft suchte B K mit Eingabe vom 25. Juli 1989 beim Landesgrundverkehrsreferenten um Erteilung der Bieterbewilligung gemäß §10 GVG 1983 an.

Mit Bescheid des Landesgrundverkehrsreferenten beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 4. August 1989 wurde diesem Antrag gemäß §10 Abs3 iVm §6 Abs1 litc GVG 1983 keine Folge gegeben.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 19. September 1989, Z LGv-791/2, als unbegründet abgewiesen, weil Bedenken gegen eine positive Prognose, daß die Liegenschaft im Falle der Ersteigerung durch B K bewirtschaftet werde, bestünden.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. Juni 1990, B1277/89, als unbegründet abgewiesen.

1.3. Während des beim Verfassungsgerichtshof zu B1277/89 anhängigen Verfahrens wurde für den 5. Juli 1990 ein zweiter Wiederversteigerungstermin anberaumt. Zu diesem suchte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. März 1990 neuerlich um Erteilung einer Bieterbewilligung gemäß §10 GVG beim Landesgrundverkehrsreferenten an, wobei sie ihr Ansuchen in gleicher Weise begründete wie ihren Antrag um Erteilung der Bieterbewilligung für den ersten Wiederversteigerungstermin.

Mit Bescheid des Landesgrundverkehrsreferenten vom 21. März 1990 wurde auch diesem Antrag - im wesentlichen mit der gleichen Begründung wie im Bescheid, mit dem im ersten Wiederversteigerungsverfahren die Bieterbewilligung verweigert worden war - die Zustimmung versagt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde von der Landesgrundverkehrsbehörde mit Bescheid vom 30. April 1990, Z LGv-791/7-89, mit inhaltlich gleicher Begründung wie im Bescheid vom 4. August 1989 abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Freiheit des Liegenschaftserwerbes geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

Die Beschwerdeführerin bringt im gegenständlichen Verfahren die gleichen Argumente wie in der unter 1.2. genannten Beschwerde gegen den Bescheid der Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 19. September 1989 im vorausgehenden (ersten) Wiederversteigerungsverfahren vor.

3. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie neuerlich mit den gleichen Gründen wie im ersten Wiederversteigerungsverfahren der Beschwerde entgegentritt.

4. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige Beschwerde erwogen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wird der Beschwerdeführerin die Bieterbewilligung für einen zweiten Wiederversteigerungstermin gemäß §10 Abs3 GVG 1983 verweigert. Seit dem ersten Wiederversteigerungsverfahren hat sich die Sach- und Rechtslage nicht verändert. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis VfSlg. 10890/1986 dargelegt hat, steht einem Ansuchen um Bieterbewilligung für einen zweiten Wiederversteigerungstermin bei unveränderter Sach- und Rechtslage die rechtskräftige Versagung einer Bieterbewilligung für den ersten Wiederversteigerungstermin entgegen. Der Antrag auf Bieterbewilligung wäre, nachdem ein solcher für den ersten Wiederversteigerungstermin rechtskräftig abgewiesen worden war, im zweiten Rechtsgang zurückzuweisen gewesen, da es sich hiebei um ein- und dasselbe (Wiederversteigerungs-)Verfahren handelt. Eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte - insbesondere des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter - ist jedoch durch die Abweisung der Berufung anstelle ihrer Zurückweisung, wie der Verfassungsgerichtshof insbesondere in VfSlg. 10348/1985 ausgesprochen hat, ausgeschlossen.

Auf das Beschwerdevorbringen war daher nicht weiter einzugehen.

5. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte es sich, über den Antrag auf Bewilligung der aufschiebenden Wirkung weiter abzusprechen.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z1 und 2 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Auslegung eines Bescheides, Grundverkehrsrecht, Versteigerung exekutive, Bescheid Rechtskraft, Rechtskraft Bescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B658.1990

Dokumentnummer

JFT_10099373_90B00658_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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