RS Vwgh 1994/11/30 94/03/0127

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Veröffentlicht am 30.11.1994
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §45 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/21 94/03/0145 1

Stammrechtssatz

Eine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 2 StVO kann nur erteilt werden, wenn einerseits eines der drei dort auf seiten des Antragstellers geforderten Tatbestandselemente erfüllt ist und (kumulativ) eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten ist. Auf die Zielsetzungen des straßenpolizeilichen Gebotes oder Verbotes, von dem die Ausnahmebewilligung begehrt wird, kann daher nur allenfalls im Rahmen der Beurteilung des negativen Tatbestandselementes der Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs Bedacht genommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030127.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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