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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/09/21 94/03/0145 1Stammrechtssatz
Eine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 2 StVO kann nur erteilt werden, wenn einerseits eines der drei dort auf seiten des Antragstellers geforderten Tatbestandselemente erfüllt ist und (kumulativ) eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten ist. Auf die Zielsetzungen des straßenpolizeilichen Gebotes oder Verbotes, von dem die Ausnahmebewilligung begehrt wird, kann daher nur allenfalls im Rahmen der Beurteilung des negativen Tatbestandselementes der Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs Bedacht genommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994030127.X01Im RIS seit
12.06.2001