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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / GewerberechtRechtssatz
(Bestrafung gemäß §367 Z26 GewO iVm §9 VStG wegen Übertretung einer bescheidmäßig festgelegten Sperrstunde)(Bestrafung gemäß §367 Z26 GewO in Verbindung mit §9 VStG wegen Übertretung einer bescheidmäßig festgelegten Sperrstunde)
Keine Folge hinsichtlich Geldstrafe (mangelnde Konkretisierung); die bescheidmäßig (im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid) festgelegte Sperrstunde ist nicht Beurteilungsgegenstand des bekämpften Strafbescheides; die aufschiebende Wirkung könnte sich selbst im Falle einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darauf nicht beziehen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B977.1990Dokumentnummer
JFR_10099171_90B00977_01