RS Vwgh 1994/12/14 94/16/0265

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1994
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Index

23/01 Konkursordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §9;
GGG 1984 TP1 Anm3;
KO §78 Abs2 idF 1982/370;
ZustG §13 Abs1;

Rechtssatz

Der Masseverwalter gilt als gesetzlicher Vertreter, dem zuzustellen ist (Hinweis E 18.4.1990, 89/16/0202). Die erfolgte Zustellung einer Klage an den Masseverwalter ist als Zustellung an den gesetzlichen Vertreter nach § 13 Abs 1 ZustG iVm § 78 Abs 2 KO zu verstehen (Hinweis E 18.4.1990, 89/16/0202). Da somit eine Zustellung an den Verfahrensgegner vor der Zurückziehung der Klage tatsächlich erfolgt ist, kommt eine Anwendung der Begünstigungsbestimmung der Z 3 der Anmerkung zur TP 1 des GGG nicht in Betracht.

Schlagworte

Masseverwalter gesetzlicher Vertreter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994160265.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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