RS Vfgh 1990/9/24 B330/90

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Veröffentlicht am 24.09.1990
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt MRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien Nö GVG 1989 §3 Abs2 lita und c AVG §37 AVG §45 Abs3

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines aufgrund eines Meistbotes erteilten Zuschlags; kein in die Verfassungssphäre reichender Verfahrensmangel durch die behauptete Verletzung des Parteiengehörs; keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren

Rechtssatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die auf die - verfassungsrechtlich unbedenklichen - Bestimmungen des §3 Abs2 lita und c Nö GVG 1989 gestützte Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines aufgrund eines Meistbotes gerichtlich erteilten Zuschlags.

Der Beschwerdeführer hatte im Berufungsverfahren tatsächlich nicht die Möglichkeit, vor der Beschlußfassung der Berufungsbehörde zu den Ergebnissen des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß sich der Amtssachverständige bei der Abfassung seines Gutachtens ausdrücklich auch auf die Angaben stützte, die der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor der Behörde erster Instanz zu Protokoll gegeben hatte. Zu beachten ist ferner, daß der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt in der Berufung gegen den Bescheid der Erstbehörde darzulegen und daß er in seiner im Zuge des Berufungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs rechtzeitig erstatteten, von der belangten Behörde aber nicht mehr abgewarteten Äußerung nichts vorbrachte, was wesentlich über sein früheres Vorbringen hinausging.

Unter diesen Umständen bedeutet die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung des Parteiengehörs jedenfalls keinen in die Verfassungssphäre reichenden Fehler.

Da, wie dargelegt, die vom Beschwerdeführer gerügten Verfahrensmängel, insbesondere die behauptete Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs, nicht als in die Verfassungssphäre reichende Mängel zu qualifizieren sind, sind sie schon aus diesem Grund nicht geeignet, eine Verletzung des durch Art6 MRK gewährleisteten Rechtes auf ein faires Verfahren zu bewirken.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Parteiengehör, fair trial

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B330.1990

Dokumentnummer

JFR_10099076_90B00330_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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