RS Vfgh 1990/9/24 B347/90

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Veröffentlicht am 24.09.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

StGG Art8 SuchtgiftG §12 StPO §175 Abs1 Z3

Leitsatz

Verletzung der Beschwerdeführerin im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und Anhaltung; kein hinreichender Verdacht auf Rauschgiftschmuggel; keine Verdunkelungsgefahr

Rechtssatz

Selbst wenn die Beschwerdeführerin nach anfänglich widersprüchlichen Angaben einen früheren Rauschgiftkonsum zugegeben hat, so vermochte dies keine Grundlage für die mit dem Rauschgiftschmuggel in Zusammenhang stehende Verhaftung zu bilden, auch konnte hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin zugegebenen früheren Delikts nach §16 SuchtgiftG keinesfalls Verdunkelungsgefahr angenommen werden.

Der Verfassungsgerichtshof vermag sohin unter voller Zugrundelegung der Sachverhaltsschilderung der belangten Behörde hinsichtlich der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht zu erkennen, daß ein im Zusammenhang mit dem von der Behörde relevierten Haftgrund der Verdunkelungsgefahr stehender dringender Tatverdacht vorlag.

Zusammenfassend folgt daraus, daß die angefochtene Festnehmung und Anhaltung schon deswegen gesetzwidrig waren, weil - der Rechtsmeinung der belangten Behörde zuwider - ein (über rechtsstaatlich irrelevante Mutmaßungen hinausgehender) hinreichender Verdacht gegen die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens nach §12 SuchtgiftG nicht gegeben war.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Festnehmung, Suchtgift, Verdunkelungsgefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B347.1990

Dokumentnummer

JFR_10099076_90B00347_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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