RS Vwgh 1994/12/15 94/06/0150

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §74 Abs2;
BStG 1971 §20 Abs1;
EisbEG 1954 §44;
VwGG §27;

Rechtssatz

Das EisbEG, das gemäß § 20 Abs 1 BStG sinngemäß anzuwenden ist, regelt lediglich die Kostentragungspflicht des Enteigners, nicht jedoch den Zeitpunkt des Zuspruches der Vertretungskosten. Die Unterlassung des Abspruchs über die Vertretungskosten macht daher die Entscheidung über die Enteignung nicht rechtswidrig. Sollte der Landeshauptmann damit seine Entscheidungspflicht verletzt haben, stünde dem Enteigneten allenfalls der Weg der Säumnisbeschwerde an den VwGH offen. Es findet daher die allgemeine Regelung über Inhalt und Form der Bescheide des § 59 Abs 1 AVG Anwendung. Aus § 59 AVG kann aber nicht abgeleitet werden, daß über Verfahrenskosten nicht in einem eigenen Bescheid abgesprochen werden kann (Hinweis E 25.11.1960, 1376/60, VwSlg 5432 A/1960 und Ringhofer, Verwaltungsverfahrengesetze I, Anm 6 zu § 74 Abs 2 AVG).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060150.X04

Im RIS seit

27.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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