RS Vfgh 1990/9/25 B677/90

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung B-VG Art144 Abs1 / Gerichtsakt StPO §183 StPO §188 StVG §§120 ff

Rechtssatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Einschränkung und Überwachung des Briefverkehrs eines Untersuchungshäftlings.

Bei allfälligem Vorliegen einer Anordnung des Untersuchungsrichters keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung richterlicher Entscheidungen.

Bei Nichtvorliegen einer solchen Anordnung keine Durchschreitung des administrativen Instanzenzuges; Geltung des Beschwerderechts gegen Maßnahmen des Strafvollzugs gemäß §§120 ff StVG auch für Untersuchungshäftlinge.

(ähnlich hinsichtlich §§120ff StVG: B v 25.09.90, B1005/90)

Entscheidungstexte

  • B 677/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.09.1990 B 677/90

Schlagworte

Strafvollzug, Beschwerderecht Strafvollzug, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B677.1990

Dokumentnummer

JFR_10099075_90B00677_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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