RS Vfgh 1990/9/26 A145/89

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Veröffentlicht am 26.09.1990
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Index

30 Finanzverfassung, Finanzausgleich
30/02 Finanzausgleich

Norm

B-VG Art104 Abs2 B-VG Art137 / Klage zw Gebietsk FAG 1967 §1 Abs3 FAG 1985 §1 Abs2 Z2 litb sublitbf FAG 1989 §1 Abs2 Z2 litb sublitbf ZPO §393

Leitsatz

Zwischenerkenntnis über die zulässige Klage des Landes Oberösterreich gegen den Bund auf Ersatz der Projektierungskosten für ein nach Abschluß der Planungsarbeiten rückgestelltes und einer Finanzierungsgesellschaft zur Ausführung übertragenes Straßenbauprojekt; Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach zu Recht; Rückwirkung der Bestimmungen des Finanzausgleichs über die Einzelabgeltung bestimmter (zB Projektierungs-)Kosten für im Rahmen der Auftragsverwaltung den Ländern zur Ausführung übertragene Straßenbauprojekte bei Abtretung des Projekts an Dritte

Rechtssatz

Zulässigkeit einer auf Bestimmungen des FAG 1985 und des FAG 1989 gestützten Klage des Landes Oberösterreich gegen den Bund auf Ersatz von Planungskosten für ein Straßenbauprojekt (A 9 Pyhrn Autobahn).

Fällung eines Zwischenerkenntnisses über die Klage des Landes Oberösterreich gegen den Bund auf Ersatz von Planungskosten für ein Straßenbauprojekt (A 9 Pyhrn Autobahn) in sinngemäßer Anwendung des §393 ZPO; Anspruch besteht dem Grunde nach zu Recht; Stand des Verfahrens läßt eine Entscheidung über die Höhe des Anspruchs nicht zu.

Stattgebendes Zwischenerkenntnis über die Klage des Landes Oberösterreich gegen den Bund auf Ersatz bestimmter Projektierungskosten für ein ursprünglich im Rahmen der Auftragsverwaltung iS des Art104 Abs2 B-VG dem Land, dann jedoch - nach Abschluß der Planungsarbeiten - rückgestelltes und einem Dritten (der ASFINAG) übertragenes Straßenbauprojekt (A 9 Pyhrn Autobahn); Anspruch besteht dem Grunde nach zu Recht.

Aufgrund der finanzausgleichsrechtlichen Regelungen des §1 Abs2 und 3 FAG 1967 steht dem Land Oberösterreich kein Anspruch auf Einzelabgeltung für die Projektierung einer Bundesstraße zu (sondern lediglich eine generelle Pauschalabgeltung für bestimmte Ausgaben nach Abwicklung des Projekts).

Das klagende Land stützt seinen Anspruch jedoch nicht auf diese Pauschalabgeltungsbestimmung oder allgemeine finanzausgleichsrechtliche Regelungen, sondern auf die erstmals mit dem FAG 1985, BGBl 544/1984 eingeführte - spezielle - Regelung über eine Einzelabgeltung in §1 Abs2 Z2 litb sublitbf.

Das FAG 1989, BGBl 687/1988, enthält im §1 Abs2 Z2 litb sublitbf eine wortgleiche Vorschrift.

Der maßgebende Sachverhalt, an den die Rechtsfolge der Gewährung einer Einzelabgeltung geknüpft wird, ist das "Abtreten des Projektes"(und nicht etwa die Möglichkeit, den Aufwand konkret zu berechnen oder die Geltendmachung des Anspruches). Diese "Abtretung" erfolgte hier spätestens im Jahre 1984. Die zu lösende Frage reduziert sich also darauf, ob §1 Abs2 litb sublitbf FAG 1985 und FAG 1989 rückwirken.

Das FAG 1985 hat zusätzlich zu der bisherigen Pauschalabgeltung eine Abgeltung für jene Fälle vorgesehen, bei denen die Ausführung der vom Bund angeordneten Projekte nicht oder nicht innerhalb einer bestimmten Frist erfolgte oder die Planung ausdrücklich eingestellt wurde. Die Gesetzesformulierung deckt diese Annahme. Sie verweist auf Vorgänge der Vergangenheit, wenn sie die Formulierung "an Dritte abgetreten wurden" (§1 Abs2 Z2 litb, bf) verwendet. Die teilweise rückwirkende Anwendung für Arbeiten, die in der Vergangenheit vorgenommen wurden, erscheint verständlich und konsequent, wenn berücksichtigt wird, daß vor Beschlußfassung über das FAG 1985 Autobahnen, Schnellstraßen und andere Bauprojekte vielfach durch eigene Gesellschaften schon geplant und errichtet wurden, wobei der Bund an diese die bisherigen Projekte "abgetreten" hat. Dadurch wurde einem Land - ohne daß es dagegen Einwendungen erheben konnte - regelmäßig die Möglichkeit genommen, in den Genuß der Pauschalabgeltung zu kommen.

(siehe auch: B v 02.03.94, A145/89 - Einstellung des Verfahrens aufgrund Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Verfahren, Zwischenerkenntnis, Auftragsverwaltung, Finanzausgleich (Aufwandersatz), Aufwandersatz (Auftragserteilung), Straßenbau (Kosten), Rückwirkung, VfGH / Zurücknahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:A145.1989

Dokumentnummer

JFR_10099074_89A00145_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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